Das Sachgebiet ist für die Grundsatzangelegenheiten des Besoldungs- und Dienstrechts sowie der Berufungsverfahren zuständig. Auch die Grundsatzangelegenheiten der Lehrbeauftragten werden in diesem Sachgebiet bearbeitet. Zu dem Aufgabengebiet gehört ferner die Mitarbeit in sachgebietsbezogenen Arbeitsgruppen.
Die Berufung zur Professorin oder zum Professor erfolgt in einem förmlichen Berufungsverfahren, das im Hochschulgesetz sowie in der Berufungsordnung der Fachhochschule Aachen näher geregelt ist.
(Fachbereiche 2, 3, 7, 8)
(Fachbereiche 1, 5, 6, 10)
(Fachbereiche 4, 9)
Professorinnen / Professoren und hauptamtlich Lehrende, insbesondere
Beamtinnen und Beamte, insbesondere
Honorarprofessuren, nebenamtliche Professuren, Gastprofessuren
(Fachbereiche 2, 3, 7, 8)
(Fachbereiche 1, 5, 6, 10)
(Fachbereiche 4, 9)
(Fachbereiche 3, 8, 9, 10)
(Fachbereiche 1, 2, 4, 5, 6, 7)
Maßgebliche Rechtsgrundlagen betreffend Nebentätigkeiten sind:
Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.
Richten Sie bitte den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder die Anzeige einer Nebentätigkeit auf dem Dienstweg an die Rektorin oder. den Rektor bzw. die Kanzlerin oder den Kanzler der Fachhochschule Aachen.