Für den Umgang von Bediensteten der Landesregierung mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen sind das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung, die Vorschriften des Beamten- und allgemeinen Dienstrechts und die tarifrechtlichen Bestimmungen maßgebend.
Die nachstehenden Hinweise können unbeschadet der zu den eben genannten Vorschriften ergangenen Bestimmungen und speziellen Regelungen in einzelnen Geschäftsbereichen der Landesregierung als Orientierung für die Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben von der Tätigkeit im politischen Raum dienen.
Bei den in § 29 TV-L aufgeführten Anlässen werden Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt.
Arbeitszeit ist gemäß § 2 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit ohne die Ruhepausen.
Es gilt eine einheitliche Arbeitszeit: 39,83 h (Dies entspricht 39 Stunden, 50 Minuten).
Für Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 80% wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 39 Stunden festgelegt.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte nach der AZVO wöchentlich im Durchschnitt
Die FH Aachen bildet an den Standorten Aachen und Jülich in verschiedenen Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen jährlich junge Menschen in den nachstehend aufgeführten Ausbildungsberufen aus.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Ausbildungsberufe jährlich angeboten werden. Das jeweilige Ausbildungsangebot des Einstellungsjahres kann unter der Rubrik Stellenanzeigen abgefragt werden.
Ab dem 01.01.2019 wird bei Auslandsentsendungen in EU-Länder, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Liechtenstein und die Schweiz die Beantragung und das Mit-sich-führen einer A1-Bescheinigung aufgrund von Regelungen in den EU-Richtlinien zwingend erforderlich.
Vorgehensweise:
Zum jetzigen Zeitpunkt ist die A1-Bescheinigung zu beantragen, indem das dieser eMail anhängende pdf-Formular ausgefüllt an die zuständige Beamten- bzw. Tarifsachbearbeiterin gesendet wird oder an die Funktionsadressen der Bereiche beamte@fh-aachen.de bzw. tarifbereich@fh-aachen.de. Wir bitten um Einhaltung einer Vorlaufzeit von 3 Wochen vor Reisebeginn, um eine rechtzeitige Zustellung der A1-Bescheinigung sicherzustellen. Von den jeweiligen Sachbearbeiterinnen wird das Formular gestempelt und unterschrieben an den zuständigen Sozialversicherungsträger und in Kopie an die reisende Person gesendet. Sobald die A1-Bescheinigung an der FH Aachen eingetroffen ist, wird diese der bzw. dem Reisenden zugesendet. Sollte die A1-Bescheinigung zum Zeitpunkt des Reiseantritts noch nicht vorliegen, so ist die Kopie des A1-Antrags als Nachweis der Beantragung mitzuführen.
Für jeden Auslandseinsatz in den aufgeführten Ländern ist eine neue A1-Bescheinigung zu beantragen. Die A1-Bescheinigung muss auch für kurze Auslandsentsendungen von wenigen Stunden beantragt werden.
Die A1-Bescheinigung dient zum Nachweis, welche Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für die Beschäftigten anzuwenden sind. Den Vordruck benötigen die Beschäftigten im Allgemeinen, wenn sie als Beschäftigte durch ihre Erwerbstätigkeit einen Bezug zu mehr als einem EU-Land haben. Nach EU-Recht gelten für eine Person bezüglich der sozialen Sicherheit stets nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Landes. Der Vordruck A1 wird in dem Land ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften für die bzw. den Beschäftigten gelten. Der Vordruck A1 bestätigt, dass für die bzw. den Beschäftigten nicht die Rechtsvorschriften irgendeines anderen Landes, zu dem er in Bezug steht, gelten. Das heißt, es besteht keine Verpflichtung, in diesen anderen Ländern Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherungsbeiträge eingeschlossen) zu zahlen. Der Vordruck bleibt gültig bis zu dem auf dem Vordruck angegebenen Ablaufdatum oder bis er von dem ausstellenden Träger zurückgezogen und für ungültig erklärt wird.
Die A1-Bescheingung ist von allen abhängig beschäftigten Personen der FH Aachen (Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte) bei der FH Aachen zu beantragen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses in EU-Länder, Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Liechtenstein und die Schweiz entsendet werden. Sofern es sich um einen Auslandsaufenthalt aus persönlichem Interesse handelt und kein dienstliches Interesse vorliegt, ist die A1-Bescheinigung nicht über die FH Aachen zu beantragen. Bei Studierenden, die gleichzeitig ein Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft haben, ist die A1-Bescheinigung nur über die FH Aachen zu beantragen, sofern die Entsendung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskraft erfolgt.
Die Beantragung der A1-Bescheinigung über die FH Aachen erfolgt für Lehrbeauftragte und sonstige freiberuflich tätige Personen nicht über die FH Aachen. Falls diese Berufsgruppen für die FH Aachen eine Auslandsreise in die aufgeführten Länder planen, ist eine A1-Bescheinigung von ihnen selbst bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern zu beantragen.
Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, unterliegt die reisende Person grundsätzlich den im Ausland geltenden Rechtsvorschriften. Bei einer Kontrolle im Ausland kann es passieren, dass der Einsatz als nicht versicherte Tätigkeit und somit als Schwarzarbeit angesehen wird. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass die bzw. der Beschäftigte sofort die Arbeit niederlegen muss, erst gar nicht Zutritt zu einem Gelände erhält oder mit einer Geldstrafe belegt wird.
Diesbezüglich verweisen wir auf die Reisehinweise des Auswärtigen Amts und die entsprechenden Gesundheitsvorsorgemaßnahmen für Ihr Reiseziel. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit
Wenn in Deutschland Beschäftigte regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden (z.B. Beratungstage an ausländischen Hochschulen, Fahrdienste, Beisitz bei Prüfungen etc.), üben diese ihre gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegen aber nur in einem Land den Rechtsvorschriften der Sozialversicherungspflicht.
Regelmäßigkeit liegt bereits bei einem Beschäftigungstag im Monat oder fünf Beschäftigungstagen im Quartal vor. Für die Beurteilung legt der Arbeitgeber die voraussichtlichen Arbeitseinsätze in den nächsten 12 Monaten zu Grunde.
Anders als bei einer Entsendung ist bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten nicht für jeden Arbeitseinsatz im Ausland eine neue A1-Bescheinigung erforderlich. Allerdings wird der Geltungszeitraum einer A1-Bescheinigung auch bei einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten aus Prüfzwecken stets begrenzt (höchstens 12 bis 24 Monate).
Die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Ausstellung der A1-Bescheinigung erfolgt in diesen Sachverhalten durch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).
Zur Beantragung ist in diesen Fällen das beigefügte Antragsformular GME 1 vollständig auszufüllen und an Ihre entsprechende Sachbearbeiterin im Personaldezernat zur Weiterleitung zu übersenden.
Lehrende, Beamtinnen und Beamte:
Tarifbeschäftigte und Auszubildende:
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Die Berufung zur Professorin oder zum Professor erfolgt in einem förmlichen Berufungsverfahren, das im Hochschulgesetz sowie in der Berufungsordnung der Fachhochschule Aachen näher geregelt ist.
(Fachbereiche 2, 3, 7, 8)
(Fachbereiche 1, 5, 6, 10)
(Fachbereiche 4, 9)
Die Besoldung der BeamtInnen ist durch das Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) geregelt.
Die aktuelle Gehälter finden Sie auf den jeweiligen Seiten des LBV.
Sie sind sechs Wochen oder länger krank und wollen jetzt an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren?
Sie wollen vor Ihrer Rückkehr mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, wie die Arbeitsbedingungen verbessert werden können?
Sie wünschen sich nicht nur Unterstützung durch Ihren Arbeitgeber, sondern auch von Personalräten, Krankenkassen und weiteren Fachleuten? Dann können Sie auf ein Angebot zurückgreifen, das Ihnen zusteht: das sogenannte Betriebliche Eingliederungsmanagement – oder kurz BEM.
Das BEM-Verfahren ist im Sozialgesetzbuch (§107, Abs. 2, SGB IX) geregelt und muss in allen Betrieben nach festgelegten Regeln stattfinden. Die Dienstvereinbarung für das BEM wurde neu gefasst. Diese Gelegenheit wollen wir nutzen, Sie über das BEM zu informieren und Ihnen die Vorteile aufzuzeigen.
Die FH Aachen bietet seit vielen Jahren Angebote zur Gesundheitsprävention an, etwa Teilnahme am Hochschulsport, Rücken- und Rauchfreikurse sowie den Pausenexpress. Die Dienststelle will nicht nur Gesundheitsprävention betreiben, sondern auch erkrankte Beschäftigte unterstützen, um deren Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen. Erkrankte Beschäftigte sollen sich in ihrer Situation ernst genommen und gut behandelt wissen, denn das BEM erhöht die Motivation und Bereitschaft, in das Arbeitsleben zurück zu kehren. In diesem Flyer erfahren Sie, wie Sie das BEM nutzen können.
Alle Beschäftigten mit einer Fehlzeit (Arbeitsunfähigkeit) von 6 Wochen am Stück oder 6 Wochen insgesamt im Laufe von 12 Monaten.
Das BEM wird von der FH Aachen für alle Beschäftigten angeboten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als 6 Wochen erkrankt sind, werden zu einem Gespräch eingeladen. Die angesprochene Person ist frei in der Entscheidung, das Gesprächsangebot anzunehmen oder abzulehnen. Es ist ein Angebot und eine Chance, Hilfen für den Wiedereinstieg in den Job zu erhalten. Die angesprochenen Personen sind Souverän des gesamten Verfahrens und können dieses zu jeder Zeit ohne Nachteile abbrechen.
Das Integrationsteam. Es besteht aus jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Arbeitgebers, der Personalräte sowie einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung. Alle Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
Sie können selbst bestimmen, welche Personen an dem BEM-Gespräch in Ihrem individuellen Fall dabei sein sollen. Festgelegt ist nur, dass die FH Aachen als Arbeitgeber anwesend ist. Sie können beispielweise auch Kolleginnen und Kollegen oder externe Personen, etwa Angehörige, den behandelnden Arzt oder einen Dolmetscher, zum Gespräch mitbringen.
Neben der allgemeinen Gesundheitsförderung sollen insbesondere einzelne Erkrankte bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag unterstützt werden. Es geht dabei um den Erhalt der Beschäftigungs-/Arbeitsfähigkeit, nicht um krankheitsbedingte Kündigungen. Das bedeutet, dass für einzelne Betroffene individuelle Rahmenbedingungen geschaffen werden können, um die Arbeit für sie in einer schwierigen Situation leistbar zu machen und langfristig die Arbeitskraft zu erhalten. Manchmal sind mit verblüffend geringem Aufwand große Wirkungen zu erzielen, manchmal haben aufwändige Maßnahmen aber nur sehr begrenzte Resultate.
Das Integrationsteam:
Jutta Burghardt, Meike Böhler (Dezernat I)
Thomas Stracke, Walter Kleiker (PRwiss)
Sabine Kubiza-Broszy (PR)
Birgit Kranz (PR)
Birgit Malinowski-Latta (SBV)
www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/betriebliches-eingliederungsmanagement.html
Das gesamte Bewerbungsverfahren von der Veröffentlichung der Stellenausschreibung, über die Verwaltung von eingehenden Bewerbungen bis hin zur Auswahl und Einladung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten zum Vorstellungsgespräch läuft über das Bewerbermanagementsystem BITE. Sämtliche Kommunikation mit Bewerberinnen und Bewerbern soll grundsätzlich über BITE erfolgen, um einen transparenten Bewerbungsprozess sicherstellen zu können.
Sollten Sie weitere Fragen zum Bewerbermanagement BITE haben, steht Ihnen das Team der Personalentwicklung gerne zur Seite.
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(Fachbereiche 1, 2, 5, 6, Bib, Verwaltung, DVZ)
(Fachbereich 4)
(Fachbereiche 3, 7, 8, 9, 10, SIJ, Freshman)
Unter Onboarding ist die erfolgreiche Einführung und Integration neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die FH Aachen, den Arbeitsbereich, den Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld zu verstehen. Ziel dabei ist Entwicklung leistungsfähiger, engagierter, integrierter und sich mit der Fachhochschule identifizierender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der erste Eindruck der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter prägt und beeinflusst die Grundeinstellung zum neuen Arbeitsplatz. Gelungenes Onboarding geht dabei über die rein fachliche Einarbeitung hinaus, indem es auch die organisatorische und soziale Integration Ihrer neuen Mitarbeiterin bzw. Ihres neuen Mitarbeiters sicherstellt.
Zur Unterstützung der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen wir den verschiedenen Parteien Leitfäden und andere Dokumente zur Seite, um die Einführung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erleichtern.
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit wenn sie
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(Fachbereiche 3, 9, 10, Freshman Institute, SIJ)
(Fachbereich 5)
(Fachbereiche 1, 4, 6, Dezernate III, V, Stabstellen)
(Fachbereich 1, 4, 7, Dezernate I, II, III, V, Z, Bibliothek und Stabstellen)
(Fachbereiche 2, 6, 8, Dezernat IV, DVZ, ZHQ)
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage, für Auszubildende 29 Tage. Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs zu.
Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden. Der Erholungsurlaub kann geteilt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.
Ein Vorgriff auf den Urlaubsanspruch des Folgejahres ist nicht möglich.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Für die Buchstaben A-K
Für die Buchstaben L-Z
„Exkursionen sind Lehrveranstaltungen außerhalb der Hochschule, die
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der im Jahr 2014 durch das Rektorat verabschiedeten Exkursionsrichtlinie.“
(Fachbereiche 1, 2, 5, 6, Bib, Verwaltung, DVZ)
(Fachbereich 4)
(Fachbereiche 3, 7, 8, 9, 10, SIJ, Freshman)
weiter zu Informationen F-K