Rechtliche Grundlagen
Die Pflege eines nahestehenden Menschen stellt viele Berufstätige vor große Herausforderungen. Um die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und familiärer Pflegeverantwortung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.
Diese Regelungen ermöglichen es pflegenden Angehörigen, in einer akuten Pflegesituation oder auch über einen längeren Zeitraum hinweg ihre Arbeitszeit anzupassen oder eine berufliche Auszeit zu nehmen – ohne den Arbeitsplatz zu gefährden. Je nach individueller Situation können unterschiedliche Modelle wie, kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden.
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über rechtliche Freistellungs- und Teilzeitmöglichkeiten für pflegende Angehörige sowie Hinweise zu weiterführenden Informationen.
Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§2 PflegeZG)
Nach § 2 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr der Arbeit fernzubleiben, um in einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung eines nahen Angehörigen sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.
Die Arbeitsbefreiung gilt daher nur für plötzlich eintretende, unvorhersehbare Pflegesituationen. Dazu können ein Sturz, Unfall oder eine schwere Erkrankung wie ein Schlaganfall oder Herzinfarkt zählen, wonach die Fähigkeit zur Selbstversorgung abrupt eingeschränkt ist und sofortige Pflege sowie Unterstützung erforderlich werden. Auch die Organisation der pflegerischen Versorgung nach einer Krankenhausentlassung oder bei einer kurzfristigen Erhöhung der Hilfebedürftigkeit (höherer Pflegegrad) zählt zu den anerkannten Gründen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Beschäftigte sind jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen sowie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.
Für diese Freistellung kann eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften und beläuft sich damit auf 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Pflegezeit (§3 PflegeZG)
Im Rahmen der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise ohne wöchentliche Mindestarbeitszeit von der Arbeit freistellen lassen, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Die Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachweisen werden.
Beschäftigte müssen den Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Inanspruchnahme der Pflegezeit schriftlich über Beginn, Dauer und Umfang der Pflegezeit informieren. Eine an die Familienpflegezeit anschließende Pflegezeit muss spätestens acht Wochen vor Beginn ankündigt werden.
Zur Abmilderung von Einkommensverlusten kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Dieses deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung wegfallenden Nettogehalts ab.
Hinweis: Die Pflegezeit kann mit der Familienpflegezeit kombiniert werden. Beide Freistellungen müssen nahtlos aneinander anschließen. Die Gesamtdauer kann höchstens 24 Monate betragen. Unterschiedliche Ankündigungsfristen sind zu beachten.
Familienpflegezeit (§2 und §2a FPfZG)
Im Rahmen der Familienpflegezeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. In dieser Zeit ist eine Teilfreistellung mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden (im Jahresdurchschnitt) möglich.
Die Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachweisen werden.
Beschäftigte müssen den Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit schriftlich über Beginn, Dauer und Umfang der Familienpflegezeit informieren. Eine an die Pflegezeit anschließende Familienpflegezeit muss spätestens drei Monate vor Beginn ankündigt werden.
Zur Abmilderung von Einkommensverlusten kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Dieses deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung wegfallenden Nettogehalts ab.
Hinweis: Die Familienpflegezeit kann mit der Pflegezeit kombiniert werden. Beide Freistellungen müssen nahtlos aneinander anschließen. Die Gesamtdauer kann höchstens 24 Monate betragen. Unterschiedliche Ankündigungsfristen sind zu beachten.
Begleitung der letzten Lebensphase (§3 Abs.6 PflegeZG)
Um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten möglich – sowohl in häuslicher Umgebung als auch außerhäuslich, etwa in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz.
Voraussetzung ist eine fortschreitende, unheilbare Erkrankung in einem weit fortgeschrittenen Stadium, bei der eine palliativmedizinische Behandlung erforderlich ist und die nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch auf Begleitung in der letzten Lebensphase setzt keine Pflegebedürftigkeit und keinen Pflegegrad voraus. Erforderlich ist lediglich ein ärztliches Zeugnis, das die begrenzte Lebenserwartung der oder des nahen Angehörigen bestätigt.
Beschäftigte müssen den Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Inanspruchnahme der Begleitung in der letzten Lebensphase schriftlich über Beginn, Dauer und Umfang der Freistellung informieren.
Zur Abmilderung von Einkommensverlusten kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Dieses deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung wegfallenden Nettogehalts ab.
Hinweis: Die Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase kann mit allen Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz kombiniert werden. Die Gesamtdauer aller Freistellungen kann höchstens 24 Monate betragen. Unterschiedliche Ankündigungsfristen sind zu beachten.
Regelungen für Beamt:innen
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§16 FrUrlV NRW)
Beamt:innen haben ebenfalls Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung (gemäß §16 Abs.1 Nr.1 NRW FrUrlV) im Umfang von bis zu 10 Arbeitstagen in entsprechender Anwendung des §2 Absatz 1 und 2 des Pflegezeitgesetzes. Die Freistellung erfolgt neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung (§16 Abs.3 Satz 1 NRW FrUrLV).
Pflegezeit (§16 FrUrlV NRW)
Beamt:innen können sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise beurlauben lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu betreuen. Dabei erfolgt die entsprechende Anwendung des §3 Absatz 1 - 4, §4 und §7 Absatz 3 - 4 des Pflegezeitgesetzes.
Familienpflegezeit (§16a FrUrlV NRW)
Beamt:innen können bis zu 24 Monate Familienpflegezeit beanspruchen und ihre Arbeitszeit dabei auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren, um nahe Angehörige zu Hause zu pflegen. Dabei erfolgt die entsprechende Anwendung des §2 Absatz 1, 2 und 5 und §2a des Famililienpflegegesetzes.
Begleitung der letzten Lebensphase (§16 FrUrlV NRW)
Beamt:innen können zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten beantragen. Dabei erfolgt die entsprechende Anwendung des §3 Absatz 6 und §4 des Pflegezeitgesetzes.
Weitere Freistellungs- und Teilzeitmöglichkeiten für die Pflege von Angehörigen
Arbeitsbefreiung (§29 Abs. 1 lit. e) aa) TV-L)
Beschäftigte haben Anspruch auf einen Tag Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts bei schwerer Erkrankung einer:s nahen Angehörigen, sofern dieser im selben Haushalt lebt.
Die Freistellung dient der kurzfristigen, unvorhersehbaren und vorübergehenden Übernahme der notwendigen Pflege oder Betreuung sowie der Organisation der weiteren Versorgung. Sie kann nur gewährt werden, wenn keine andere Person zur Verfügung steht, um diese Aufgaben zu übernehmen.
Dem Arbeitgeber ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die Notwendigkeit der Anwesenheit der bzw. des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege hervorgeht.
Sonderurlaub (§28 TV-L)
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Hinweis: Nach Ablauf eines Monats Sonderurlaubs entfällt die Versicherungspflicht sowie die Beitragspflicht in sämtlichen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Weiterführende Auskünfte erteilt der zuständige Sozialversicherungsträger.
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§11 Abs. 1 lit .b) TV-L)
Beschäftigte können eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, wenn sie eine:n pflegebedürftige:n Angehörige:n (nach ärztlichem Gutachten) betreuen oder pflegen und keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belange entgegenstehen. Dabei kann eine Befristung der Reduzierung der Arbeitszeit bis zu 5 Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung (spätestens 6 Monate vor Ablauf) beantragt werden, sodass nach Ablauf der festgelegten Zeit automatisch wieder die zuvor bestehende Arbeitszeit gilt.
Hinweis: Auch gemäß §8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes besteht für Beschäftigte die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung.
Regelungen für Beamt:innen
Urlaub aus persönlichen Anlässen (§33 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 Freistellungs- und Urlaubsverordnung - FrUrlV NRW)
Beamt:innen haben Anspruch auf einen Tag Arbeitsbefreiung im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung bei schwerer Erkrankung einer:s nahen Angehörigen, sofern dieser im selben Haushalt lebt.
Die Freistellung kann nur gewährt werden, wenn keine andere Person zur Verfügung steht, um die Betreuung zu übernehmen. Auch halbe Urlaubstage können gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet.
Dem Arbeitgeber ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung und Betreuung der erkrankten Person durch die bzw. den Beschäftigte:n zur vorläufigen Pflege hervorgeht.
Urlaub aus familiären Gründen (§71 Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Beamt:innen haben die Möglichkeit, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, einen Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu einer Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung (spätestens 6 Monate vor Ablauf) zu beantragen, um eine:n pflegebedürftige:n Angehörige:n zu betreuen oder zu pflegen. Die Dauer des Urlaubs darf 12 Jahre nicht überschreiten.
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§66 Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Beamt:innen können, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, eine Teilzeitbeschäftigung bis zu einer Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung (spätestens sechs Monate vor Ablauf) in der Weise beantragen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert wird, um eine:n pflegebedürftige:n Angehörige:n zu betreuen oder zu pflegen.
Weiterführende Informationen und Links
- Online-Angebot des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Wege-zur-Pflege
- Erklärvideo zu Pflegezeit und Familienpflegezeit
- Flyer “Bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf - Regelungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegzeitgesetzes”
- Familienpflegezeit-Rechner (Darlehensrechner)
- Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG)
- Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW)
- Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW)