Informationen für Beschäftigte
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt viele Beschäftigte vor besondere Herausforderungen. Insbesondere die Betreuung und Erziehung von Kindern erfordert in verschiedenen Lebensphasen flexible Lösungen und verlässliche Rahmenbedingungen. Die FH Aachen möchte Familien an der Hochschule dabei unterstützen, berufliche und familiäre Belange besser in Einklang zu bringen. Dazu stellen wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten vor, wie Sie Ihre Arbeit unter Berücksichtigung Ihrer familiären Situation flexibel gestalten können. Neben rechtlichen Hinweisen erhalten Sie einen Überblick über Unterstützungsangebote, die Ihnen helfen, berufliche Aufgaben und familiäre Verantwortung bestmöglich zu vereinbaren.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Mutterschutz
Der Mutterschutz gilt für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Unter diesen Schutz wird neben der Mutter auch das Kind gestellt, sowohl vor als auch nach der Geburt. Zum Mutterschutz gehören insbesondere der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, ein besonderer Schutz vor Kündigung, ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt sowie die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.
Mutterschutzfristen
Die reguläre Mutterschutzfrist, also die Zeit, in der Sie nicht beschäftigt werden dürfen, beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und (auf Antrag) bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung auf zwölf Wochen. Sie können freiwillig auf die Schutzfrist vor der Entbindung verzichten, bei der Schutzfrist nach der Geburt ist dies nicht möglich (eine Ausnahme besteht hier nur bei Totgeburten). Als Lohnersatzleistung erhalten Sie während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld.
Mitteilung der Schwangerschaft
Sie können selbst entscheiden, ob und wann Sie Ihre Schwangerschaft der Hochschule mitteilen. Allerdings können erforderliche Schutzmaßnahmen erst ergriffen werden, wenn das Personaldezernat und Ihre Vorgesetzten über Ihre Schwangerschaft informiert sind.
Deshalb sollten Sie, sobald Ihnen Ihre Schwangerschaft bekannt ist und Sie den voraussichtlichen Geburtstermin kennen, Ihre*n zuständige*n Sachbearbeiter*in im Personaldezernat informieren. Die Mitteilung kann formlos per E-Mail erfolgen, eine ärztliche Bescheinigung ist nicht erforderlich. Sobald Sie die Schwangerschaft gemeldet haben, erhalten Sie vom Personaldezernat ein Schreiben mit allen weiteren wichtigen Informationen. Außerdem werden, Ihre Vorgesetzten von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, um die Einhaltung des Mutterschutzes gewährleisten zu können.
Gemeinsam mit diesen sowie dem Arbeits- und Gesundheitsschutz (Dezernat IV) erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. Dabei wird geprüft, ob Risiken am Arbeitsplatz bestehen, und es werden passende Schutzmaßnahmen festgelegt.
Ruhemöglichkeiten
In den meisten Gebäuden der FH Aachen gibt es Räume, in denen Sie sich während Ihrer Arbeitszeit im Rahmen des Mutterschutzgesetzes ausruhen können. In der Regel sind dies Erste-Hilfe-, Eltern-Kind- oder Stillräume. Am besten erkundigen Sie sich bei den Hausmeister*innen Ihres Gebäudes nach den entsprechenden Räumen oder melden sich beim Familienbüro. Eine Übersicht über Eltern-Kind- und Stillräume finden Sie auf den Seiten des Familienbüros zur familienfreundlichen Infrastruktur.
Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie auch auf den Seiten „Abwesenheiten und Urlaubsregelung“.
Weiterführende Links:
Elternzeit
Elternzeit ist eine befristete Auszeit vom Berufsleben, die Eltern in Anspruch nehmen können, um ihre Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen. Während der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und ruht lediglich.
Nach dem Ende der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer entsprechend den Regelungen des Arbeitsvertrags zu beschäftigen.
Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Zeitraum und Dauer
Jedes Elternteil hat einen Anspruch auf Elternzeit von drei Jahren pro Kind. Bis zu 24 Monate der dreijährigen Elternzeit können auf den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag eines Kindes übertragen werden. Ab dem 8. Geburtstag Ihres Kindes ist Elternzeit nicht mehr möglich.
Sie können die insgesamt drei Jahre Elternzeit entweder am Stück oder auf bis zu drei einzelne Abschnitte aufteilen (möchten Sie Ihre Elternzeit auf mehr als drei Abschnitte aufteilen, benötigen Sie hierfür die Zustimmung Ihrer Vorgesetzten und des Personaldezernats). Elternzeit ist auch für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage möglich.
Für die Zeit, die Sie in Elternzeit verbringen, erhalten Sie keinen Lohn. Deshalb beantragen die meisten Eltern während dieser Zeit Elterngeld.
Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt in einem formlosen Schreiben an Ihre*n zuständige*n Sachbearbeiter*in im Personaldezernat. Darin muss der Beginn und das voraussichtliche Ende der Elternzeit angegeben werden.
Die Anmeldung muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn erfolgen. Für die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes gilt eine Frist von 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Für die ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes müssen Sie bei der Anmeldung verbindlich angeben, für welche Zeiträumen Sie innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen möchten (Bindungszeitraum). Eine nachträgliche Änderung ist nur mit Zustimmung Ihrer Vorgesetzten und des Personaldezernats möglich.
Weitere Informationen zur Elternzeit finden Sie auch auf den Seiten „Abwesenheiten und Urlaubsregelung“.
Weiterführende Links:
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
Teilzeit in Elternzeit
Während der Elternzeit können Sie grundsätzlich in Teilzeit arbeiten.
Der Umfang einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit kann in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber frei festgelegt werden. Sie dürfen während der Elternzeit nur nicht mehr als 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden). Darüber hinaus sollte die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden (Monatsdurchschnitt) und die Dauer der Teilzeittätigkeit mindestens zwei Monate betragen.
Antragstellung
Der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit muss rechtzeitig in Textform an Ihre*n zuständige*n Sachbearbeiter*in im Personaldezernat gestellt werden.
Im Antrag sollten Sie angeben:
- ab wann Sie in Teilzeit arbeiten möchten,
- für welchen Zeitraum die Teilzeit gelten soll und
- wie viele Stunden Sie pro Woche arbeiten möchten.
Die Fristen entsprechen den Fristen für die Anmeldung der Elternzeit.
Falls Sie schon vor Ihrer Elternzeit in Teilzeit von maximal 32 Stunden pro Woche gearbeitet haben, können Sie diese Teilzeitarbeit auch während der Elternzeit fortsetzen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Ihre bisherige Teilzeit zu verringern.
Eine Teilzeittätigkeit, die während der Elternzeit vereinbart wird, gilt nur für die Dauer der Elternzeit. Mit dem Ende der Elternzeit tritt automatisch wieder das Arbeitsverhältnis in Kraft, welches vor der Elternzeit bestanden hat. Sie können eine Elternzeit mit Teilzeit grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden.
Hinweis:
Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, informieren Sie Ihre Führungskraft möglichst frühzeitig. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Es ermöglicht der Führungskraft jedoch, Ihren Arbeitsplatz entsprechend einzuplanen. Idealerweise teilen Sie Ihren Teilzeitwunsch bereits bei der Anmeldung der Elternzeit mit.