Verwaltungs- und Benutzungsordnung (VBO) der Hochschulbibliothek der FH Aachen
Stand: 26. Oktober 2022
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§ 1 | Organisation
(1) Die Hochschulbibliothek der FH Aachen ist eine zentrale Betriebseinheit der FH Aachen, bestehend aus Bereichsbibliotheken und Bibliotheksverwaltung gemäß § 29 HG in Verbindung mit § 10 Absatz 2 der Grundordnung der FH Aachen.
(2) Das Benutzungsverhältnis unterliegt dem öffentlichen Recht.
§ 2 | Bibliotheksleitung und Hausrecht
(1) Die Hochschulbibliothek wird von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter mit entsprechender Qualifikation nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen geleitet.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Hochschulbibliothek wird vom Rektorat auf Vorschlag des Senats unbefristet bestellt.
(3) Sie oder er ist Fachvorgesetzte oder Fachvorgesetzter aller Bediensteten der Hochschulbibliothek. Bei der Literaturauswahl hat sie oder er die Literaturwünsche der Fachbereiche, zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten zu berücksichtigen, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
(4) Die Bibliotheksleitung oder von ihr beauftragte Personen üben in den Bibliotheksräumen das Hausrecht aus.
§ 3 | Aufgaben und Dienstleistungen der Hochschulbibliothek
(1) Die Hochschulbibliothek dient in erster Linie der Lehre, dem Studium und der Forschung an der Fachhochschule, steht aber im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch Benutzerinnen und Benutzern außerhalb der Fachhochschule mit wissenschaftlichen oder beruflichen Interessen offen.
(2) Sie erfüllt ihre Aufgaben in Kooperation mit anderen Bibliotheken, bibliothekarischen und sonstigen Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Hochschule.
(3) Als zentrale Betriebseinheit für die Medien- und Informationsversorgung erbringt sie folgende Dienstleistungen:
- Beschaffung, Erschließung und Vermittlung von Informationen durch gedruckte und elektronische Medien sowie Pflege des Angebots,
- Beschaffung von Medien aus anderen Bibliotheken im Rahmen des Deutschen Leihverkehrs und über Dokumentlieferdienste
- Bereitstellung von Lern- und Arbeitsmöglichkeiten in physischer und elektronischer Form,
- Beratung, Unterstützung und Fortbildung der Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule im Umgang mit Informationen und Medien.
§ 4 | Berechtigung zur Benutzung der Bibliothek
(1) Zur Benutzung der Bibliothek sind ohne weiteres berechtigt: alle Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule, Mitglieder des Hochschulrats sowie Mitglieder und Angehörige anderer an den Standorten der Fachhochschule befindlichen Forschungs- und Bildungseinrichtungen gegen Vorlage eines Ausweises, Angehörige staatlicher, kommunaler und kirchlicher Dienststellen gegen Vorlage des Dienstausweises und alle am Deutschen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken.
(2) Andere natürliche oder juristische Personen können von der Rektorin oder vom Rektor auf Antrag hin zugelassen werden. Die Rektorin oder der Rektor kann die Zuständigkeit an die Bibliotheksleitung delegieren. Die Zulassung wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Verlängerung ist möglich.
(3) Mit der Berechtigung oder Zulassung zur Benutzung oder dem Betreten der Bibliothek wird die Benutzungsordnung anerkannt.
(4) Jede Benutzerin und jeder Benutzer erhält einen Bibliotheksausweis oder die FH Karte, welche als Bibliotheksausweis dient. Für den Missbrauch des Ausweises haftet die Inhaberin oder der Inhaber. Die bei der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert. Die Daten werden entsprechend den geltenden Vorschriften der Datenschutzgesetze behandelt.
(5) Änderungen von Anschriften sind unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 | Gebühren
Die Benutzung der Hochschulbibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. Anfallende Kosten (Porto, Druckkosten, Versicherung von Fernleihobjekten u. a.) sind zu erstatten. Für bestimmte Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten werden Gebühren und Entgelte erhoben. Art und Höhe der Gebühren und Entgelte richten sich nach der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek der FH Aachen in der jeweils gültigen Fassung. Für die Kosten der FH Karte gilt die Satzung zur Erhebung von Hochschulabgaben an der FH Aachen (Abgabensatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 | Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden von der Bibliotheksleitung festgelegt und sind öffentlich bekanntzumachen.
(2) Aus besonderen Gründen kann die Bibliothek ganz oder teilweise kurzfristig geschlossen werden.
§ 7 | Verhalten in den Bibliotheksräumen
(1) Jeder Benutzer und jede Benutzerin hat Rücksicht auf andere Bibliotheksbenutzerinnen und -benutzer zu nehmen und darf den Bibliotheksbetrieb nicht behindern. Dabei hat er oder sie die Anordnungen der Bibliothek und die Anweisungen des Bibliothekspersonals zu beachten.
(2) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek, insbesondere in den Lesesälen, ist im gemeinsamen Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen, Trinken und ruhestörendes Verhalten in den Bibliotheksräumen sind nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
(3) Beim Verlassen der Bibliotheksräume ist dem Bibliothekspersonal auf Verlangen Einblick in Aktenmappen, Handtaschen u. ä. zu gewähren.
§ 8 | Benutzung innerhalb und außerhalb der Bibliothek
(1) Jede Benutzerin und jeder Benutzer darf alle Medien einsehen und mit an den Arbeitsplatz in der Bibliothek nehmen. Die Rückordnung geschieht durch das Bibliothekspersonal.
(2) Mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten Literaturgruppen stehen alle Medien auch zur Benutzung außerhalb der Bibliothek zur Verfügung.
(3) Von der Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgenommen sind ungebundene Zeitschriftenhefte, die von der Bibliotheksleitung als besonders wertvoll deklarierten Bücher, Allgemeinbibliographien, Lexika, Nachschlagewerke sowie Loseblattausgaben. Darüber hinaus kann der Gebrauch viel verlangter Werke vorübergehend auf die Benutzung innerhalb der Bibliothek beschränkt werden, um sie einem größeren Benutzerkreis zugänglich zu machen.
(4) Für die Benutzung außerhalb der Bibliothek sind die Medien zur Ausleihe zu verbuchen. Die maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs gilt als Nachweis für die Aushändigung von Medien. Die entleihende Person haftet von diesem Zeitpunkt bis zur Rückgabe für das Leihgut. Es ist nicht gestattet, Medien ohne Verbuchung aus der Bibliothek mitzunehmen, auf den Namen einer oder eines anderen zu entleihen oder an Dritte weiterzugeben.
(5) Die Bibliothek ist berechtigt, Medien an jede Person auszuhändigen, die einen gültigen Bibliotheksausweis vorlegt. Sie ist ferner berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Identität des Benutzers oder der Benutzerin zu überprüfen. Der Benutzer oder die Benutzerin darf sich einer Vertretung bedienen. Bei Verdacht des Missbrauches kann der Bibliotheksausweis gesperrt werden.
(6) Verliehene Werke können vorgemerkt werden. Sobald das gewünschte Werk bereitliegt, wird die Vorbestellerin oder der Vorbesteller benachrichtigt.
(7) Die Hochschulbibliothek der FH Aachen bietet die Möglichkeit, an den öffentlich aufgestellten PC’s Recherchen im Rahmen des Studiums, der Lehre und Forschung durchzuführen. Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich, die Netzordnung der FH Aachen mit Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung anzuerkennen.
§ 9 | Leihfrist
(1) Die Leihfrist für die Medien beträgt vier Wochen. Für vielgebrauchte Werke kann die Bibliothek eine kürzere Leihfrist festsetzen.
(2) Für Zeitschriften gilt eine Leihfrist von zwei Wochen, sofern sie nicht überhaupt von der Entleihung ausgeschlossen sind (§ 8 Absatz 3).
(3) Die Leihfrist kann verlängert werden, wenn das Medium nicht anderweitig verlangt wird. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist zu beantragen. Die Bibliothek kann nach mehrfacher Verlängerung die Vorlage des Mediums verlangen. Medien sind nach Aufforderung durch die Bibliothek zurückzugeben, wenn sie von einem anderen Benutzer oder von einer anderen Benutzerin benötigt werden.
§ 10 | Persönliche Handapparate und Laborapparate
(1) Der persönliche Handapparat von hauptamtlich Lehrenden und wissenschaftlich-technischen Mitarbeitenden, Lehrbeauftragten und Hochschulratsmitgliedern, kann bis zu einhundert Medien umfassen. Eine zeitliche Begrenzung der Ausleihe in solche Handapparate findet für die Dauer des Dienst- und Mandatsverhältnisses nicht statt.
(2) Die persönlichen Handapparate bleiben Eigentum der FH Aachen, sind Bestandteil der Hochschulbibliothek und in deren Katalogen verzeichnet.
(3) Medien aus persönlichen Handapparaten von Professorinnen und Professoren, wissenschaftlich-technischen Mitarbeitenden, Lehrbeauftragten und Hochschulratsmitgliedern müssen auch anderen Nutzerinnen und Nutzern der Hochschulbibliothek zur Verfügung stehen. Besteht für ein Medium aus einem Handapparat ein Ausleihwunsch, so wird die Inhaberin oder der Inhaber des betreffenden Handapparates von der Bibliotheksverwaltung benachrichtigt und ist verpflichtet, das Medium innerhalb von zehn Tagen der Bibliothek zurückzugeben. Dieses wird dann der Person, die es angefordert hat, mit einer Leihfrist von maximal vier Wochen ausgeliehen. Nach Rückgabe des Mediums hat die Inhaberin oder der Inhaber des Handapparates innerhalb einer Frist von vier Wochen die Möglichkeit, das Medium wieder für den Handapparat anzufordern. Kommt die Inhaberin oder der Inhaber des Handapparates der Rückgabefrist nicht innerhalb von zehn Tagen nach, so gilt für die Terminüberschreitung die Regelung nach § 5 dieser Verwaltungs- und Benutzungsordnung.
(4) Ausgenommen von dieser Regelung sind Standardwerke, Tabellenbücher, Nachschlagewerke etc., die Inhaberinnen oder Inhaber eines Handapparates für ihre Lehr- und Forschungsaufgaben ständig benötigen. Wird ein in diese Kategorie fallendes Werk von der Hochschulbibliothek für eine andere berechtigte Person angefordert, so ist die Inhaberin oder der Inhaber des Handapparates verpflichtet, dieses Medium innerhalb einer Frist von zehn Tagen der anfordernden Person zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
(5) Neben dem persönlichen Handapparat besteht die Möglichkeit, Medien in einen Laborapparat oder eine vergleichbare Einrichtung zu entleihen. Ein Laborapparat ist ein Sonderstandort von Literatur, die mehreren Professorinnen und Professoren, Mitarbeitenden und Studierenden ständig zugänglich sein muss. Eine persönliche Haftung einzelner Benutzerinnen oder Benutzer entfällt. Für die Einsehbarkeit der Medien gilt die gleiche Regelung wie für Standardwerke, Tabellenbücher und Nachschlagewerke der persönlichen Handapparate. Ein Laborapparat kann bis zu einhundert Medien umfassen und muss bei der Bibliotheksverwaltung unter Angabe eines Laborapparatnamens (z. B. Laborapparat „Bauorganisation“) und des Namens der Laborleiterin oder des Laborleiters angemeldet sein.
§ 11 | Haftung
(1) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust bzw. die Beschädigung von Gegenständen, die eine Benutzerin oder ein Benutzer mitgebracht oder in den Räumen der Bibliothek abgelegt hat.
(2) Für verlorengegangene, beschädigte oder nicht zurückgegebene Medien ist die Benutzerin oder der Benutzer ersatzpflichtig. Art und Höhe des Ersatzes regelt die Gebührenordnung der Hochschulbibliothek.
(3) Das Bibliothekspersonal haftet in Ausübung seiner Servicetätigkeiten nur für Schäden aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln. Bei unrichtiger, unterbliebener oder zeitlich verzögerter Bibliotheksdienstleistung ist eine Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.
§ 12 | Revision
Zu Revisionszwecken kann die Bibliothek vorübergehend geschlossen und der gesamte verliehene Bestand zurückgefordert werden. Ausgenommen hiervon sind die persönlichen Handapparate, für die mindestens alle zwei Jahre eine gesonderte Revision durchgeführt wird.
§ 13 | Ausschluss von der Benutzung
(1) Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann durch die Rektorin oder den Rektor auf begründeten Antrag der Bibliotheksleitung zeitweise oder dauernd, teilweise oder vollständig von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle aus der Benutzungsordnung erwachsenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
(2) Gegen den Ausschluss kann im Rahmen der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch eingelegt werden.
§ 14 | Beendigung des Benutzungsverhältnisses
Das Benutzungsverhältnis endet mit Ausscheiden der Benutzerin oder des Benutzers aus der Fachhochschule, im Falle fachhochschulfremder Benutzerinnen oder Benutzer mit Ablauf der Zulassungsfrist oder mit dem Entfall des Zulassungsgrundes.
§ 15 | Ausschluss von Verpflichtungen
Alle Mitglieder und Angehörigen haben vor Ausscheiden aus der Fachhochschule nachzuweisen, dass sie keine Verpflichtungen gegenüber der Hochschulbibliothek haben.
§ 16 | Inkrafttreten, Veröffentlichung
(1) Diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der FH Aachen (FH-Mitteilungen) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Hochschulbibliothek der FH Aachen vom 28. Januar 2009 (FH-Mitteilung Nr. 5/2009), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 3. Februar 2016 (FH-Mitteilung Nr. 3/2016), außer Kraft.
(2) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der FH Aachen vom 29. September 2022.