Häufige Fragen zur Wareneinfuhr und Warenausfuhr

Vorgehensweise bei Bestellungen und Einfuhren aus Drittland

Gemäß der Dienstanweisung-Zoll (FH-Mitteilung 49/2023 – Abschnitt B) ist jede Bestellung die zur Lieferung und Einfuhr aus Drittland führt, ab 0,00 EUR mit Beschaffungsantrag über den zentralen Einkauf anzumelden und durchzuführen. Zusätzlich ist der Antrag auf Importabwicklung (s. Bereich Download hier: Zoll und Steuern | FH Aachen ) durch die Bedarfsstelle einzureichen.

Wenden Sie sich im Einzelfall bitte an die Ansprechpartner:innen im Dezernat III – Zoll & Export. Oder direkt an zollfh-aachen.de

Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr von Waren

Zölle sind Abgaben auf Waren, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten erheben und verwalten die Zölle. Die erhobenen Zölle fließen in den EU-Haushalt. Das Aufkommen an Zöllen in Deutschland beträgt regelmäßig knapp 6 Milliarden Euro pro Jahr.

Da die EU auch eine Zollunion ist, werden beim Warenverkehr der Mitgliedstaaten untereinander keine Zölle erhoben. Einfuhrzölle gegenüber Nicht-EU-Ländern sind ein zentrales Instrument der Gemeinsamen Handelspolitik der EU.

Welche Einfuhrabgaben können prinzipiell anfallen?

Mit folgenden Einfuhrabgaben ist zu rechnen:

- Regelzollsatz

- Strafzölle oder Antidumpingzölle

- Einfuhrumsatzsteuer

- Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, etc.)

- Spezielle Zölle für (z.B. Agrarbereich)

Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben. Auf der Seite des Zolls gibt es ein Beispiel für die Berechnung von Einfuhrabgaben. Die Ermittlung des Zollwerts muss sorgfältig durchgeführt werden, da dieser nicht automatisch identisch mit dem Rechnungswert ist.

Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Sendungen von Waren, deren Sachwert nicht höher ist als 150 Euro (sog. Sendungen mit geringem Wert), zwar zollfrei (Art. 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung), aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer. Abgaben von weniger als 1 Euro werden jedoch nicht erhoben.
Diese Regelung gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Sendung absichtlich aufgeteilt wurde, um die Entrichtung von Zöllen zu umgehen.

Wann müssen Einfuhrsendungen zollamtlich angemeldet werden?

Jede Post- oder Kuriersendung aus einem Nicht-EU-Staat (Drittland) muss grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden. Ob Sie Zölle oder Steuern bezahlen müssen und wie zu verfahren ist, hängt von der Art und dem Wert der Ware ab. In den meisten Fällen übernimmt die Zollanmeldung das Beförderungsunternehmen. Im Vorfeld kontaktiert und informiert der Dienstleister (z. B. DHL, UPS, Fedex, etc.) den Sendungsempfänger (FH Aachen). Nach Erteilung einer Einzelvollmacht zur Einfuhrabwicklung (ausschließlich durch Dezernat III - Zoll) übernimmt der Dienstleister die zollrechtliche Abwicklung. Ist etwas unklar oder fehlen wichtige Informationen, wird der Sendungsempfänger informiert.

Was zählt zum Reisegepäck?

Wollen Sie außerhalb der EU dienstlich oder privat verreisen, führen Sie in der Regel Reisegpäck mit. Dazu zählen neben sogenannten Reisegebrauchsgegenständen – wie Elektronikgeräten (auch Berufsausrüstung wie Dienstlaptop), einer Digitalkamera oder Kleidung – auch Waren des persönlichen Verbrauchs (z.B. Hygieneartikel etc.) und Geschenke.

Ihr Reisegepäck können Sie grundsätzlich ohne die Erledigung von formellen Zollformalitäten bei der Ausreise in das Reisezielland mitnehmen. Jedoch gibt es Ausnahmen für Waren, die

  • Verboten oder Beschränkungen oder außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (z.B. der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung) unterliegen oder
  • zu gewerblichen Zwecken ausgeführt werden.

Diese Waren müssen Sie immer bei einer Zolldienststelle zur Ausfuhr anmelden. Darüber hinaus, müssen Sie sich in diesen Fällen über die geltenden Einfuhrbestimmungen im Reisezielland (außerhalb der EU) informieren.

Warum ist der Verwendungszweck der mitgeführten Waren (Ausfuhr) wichtig für die Zollformalitäten?

Für die Frage nach den notwendigen Zollformalitäten ist es wichtig zu unterscheiden, ob eine Ware privaten (nicht-kommerziellen) oder gewerblichen, beruflichen bzw. dienstlichen (kommerziellen) Charakter hat. Ob Zahlungen fließen, spielt bei der Einordnung keine Rolle. Der Verwendungszweck der Ware ist entscheidend.

Beispielsweise nehmen Sie als wissenschaflticher Mitarbeiter auf einer Dienstreise zu einem Projektpartner in das Vereinigte Königreich folgende Waren mit:

  • wissenschaftliche Geräte oder Forschungsausrüstung, die Sie nach dem Einsatz beim Projektpartner wieder mit zurücknehmen oder die ggfls. dort vorrübergend oder dauerhaft verbleibt,
  • private Wechselkleidung (keine Arbeitsbekleidung wie Blaumann etc.) und
  • eine Waschtasche mit üblichen Körperpflegeprodukten.

Während die private Wechselkleidung und auch die Waschtasche mit Inhalt als nicht-kommerziell einzustufen sind, handelt es sich bei den wissenschaftlichen Geräten und der Forschungsausrüstung um kommerzielle Waren.

Welche Zollformalitäten sind bei der Ausfuhr zu beachten?

Das persönliche Reisegepäck muss nicht formell bei der Zollstelle angemeldet werden. Das Überschreiten der Außengrenze aus dem Zollgebiet der EU gilt als sogenannte konkludente Ausfuhranmeldung.

Für kommerzielle Waren wie z.B. die o.g. Forschungsausrüstung besteht die Möglichkeit eine mündlichen Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben, sofern die Ware den Gesamtwert von 1.000 EUR und das Gesamtgewicht von 1.000 kg nicht überschreitet und die Ware keinen außenwirtschaftsrechtlichen Verboten und Beschränkungen unterliegt.

Ansonsten ist eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Dezernat III – Zoll & Export.

Tipp:

Wenn Sie hochwertige Waren – wie beispielsweise Berufsausrüstung, Schmuck oder ein Laptop – mit sich führen, ist es immer empfehlenswert sich von der Zollstelle einen Ausfuhrnachweis ausstellen zu lassen.

So haben Sie bei Ihrer Rückkehr in die EU (DE) einen Nachweis über die Herkunft der Waren (sog. Nämlichkeitsnachweis), um ggf. später die Ware einfacher zollfrei als Rückware anmelden zu können.

Hierfür kann das Auskunftsblatt INF 3 oder die vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr genutzt werden. Beide Formulare können Sie sich vor der Ausreise unter Vorführung der Waren bei einer Zollstelle ausstellen lassen.

Was ist bei der Einfuhr (Rückkehr in die EU) zu beachten?

Ihr persönliches Reisegepäck ist bei der Rückkehr in die EU (DE) von Einfuhrabgaben befreit. Es ist keine formelle Zollanmeldung abzugeben. Die Nutzung des „grünen“ Ausgangs gilt als konkludente Zollanmeldung. Zu beachten ist hier aber der Tipp aus der vorherigen Frage.

Privat neu erworbene Waren aus dem Drittland müssen grundsätzlich verzollt werden. Außer die geltenden Freimengen werden nicht überschritten, dann kann ebenfalls der „grüne“ Ausgang genutzt werden. Übersteigen die erworbenen Waren die Freimengen, muss der „rote“ Ausgang nenutzt werden und die Waren müssen mündlich bei der Zollabfertigung angemeldet werden. Die einfuhrabgabepflichtigen privaten (nicht-kommerziellen) Waren können dann zu pauschalierten Abgabensätzen abgefertigt werden.

Bei der Einfuhr beruflicher oder dienstlicher Waren (kommerzieller Waren) wie zum Beispiel Forschungsausrüstung gelten keine Freimengen oder pauschalierte Abgabensätzen.

Es ist immer eine zollrechtliche Importabwicklung erforderlich. Allerdings können auch kommerzielle Waren bei der Rückkehr mündliche angemeldet werden, wenn Sie den Warenwert von 1.000 EUR und das Gesamtgewicht von 1.000 kg nicht überschreiten und keine außenwirtschaftsrechtlichen Verbote oer Beschränkungen bestehen. Andernfalls muss eine elektronische Zollanmeldung erfolgen.

Tipp:

Wenn Sie im Rahmen einer Dienstreise wiss. Geräte, Forschungsausrüstung, etc. vorrübergehend ausführen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückfuhren, gibt es entsprechende Zollverfahren welche insbesondere die spätere Rückkehr vereinfachen. Hier ist zum Beispiel das eCarnet ATA- Verfahren zu nennen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie im Themenblock „Zollverfahren Carnet A.T.A.“ (Carnet | FH Aachen)

Wie funktioniert eine elektronische Ausfuhranmeldung?

Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem).

Die Meldung wird mittels der zertifizierten ATLAS-Software oder über die Internetanmeldung Plus (IAA Plus) erfolgen. Diesen kostenlosen Zugang zum ATLAS-System stellt die Zollverwaltung zur Verfügung.

Über die hierfür erforderliche Elster-Registrierung und EORI-Nummer verfügt ausschließlich das Dezernat III – Zoll & Export. Das Ausfüllen der Ausfuhranmeldung setzt zudem gewisse Kenntnisse voraus, da sehr viel mit Codierungen und Schlüsseln gearbeitet wird.

Wenden Sie sich im Einzelfall bitte an die Ansprechpartner:innen im Dezernat III – Zoll & Export.

Welche Einfuhrbestimmungen sind im Drittland zu beachten?

Jedes Land legt selbst fest, welche Waren es die Grenze passieren lässt und was die Voraussetzungen dafür sind.

Die Einfuhrregularien unterscheiden sich dabei zwischen allgemeinen und spezifischen Bestimmungen. Allgemeine Bestimmungen sind bei jedem Import zu erfüllen. Unabhängig von der Ware ist beispielsweise der Nachweis mittels Handelsrechnung und das führen eines Ursprungszeugnis notwendig.

Spezifische Bestimmungen sind von der Art der Ware anhängig und an die Zolltarifnummer der Ware gekoppelt. Die Regularien legen beipielsweise fest, ob die Ware zertifizert werden muss oder ob eine Genhemigung für die Einfuhr der Ware erforderlich ist.

Informieren Sie sich vor ihrer Reise über die Bestimmumgen bei der IHK oder beim Zoll. Gerne unterstützen wir auch im Dezernat III – Zoll & Export.

 

Welche Einfuhrabgaben müssen im Drittland gezahlt werden?

Neben Zöllen und Einfuhrsteuern können auch Sondersteuern oder Abfertigungsgebühren anfallen.

Die Zoll- und Umsatzsteuersätze sowie anfallende Gebühren für das jeweilige Zielland können in der Access2Markets-Datenbank eingesehen werden.

Informieren Sie sich vor ihrer Reise über mögliche Einfuhrabgaben im Reisezielland.  Die IHK bietet hilfreiche Informationen bzüglich anfallende Einfuhrabgaben in Drittländer.

Gerne unterstützen wir auch im Dezernat III – Zoll & Export.

 

Was ist ein Carnet A.T.A.?

Das Carnet A.T.A. ist ein internationaler Zollpassierschein speziell für die vorübergehende Verwendung von Waren im internationalen Handel und in internationaler kultureller Tätigkeit (wie z. B. Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung oder Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken).

Durch die Nutzung des Carnet A.T.A.-Verfahrens entfällt die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Transitländern. Eine internationale Bürgenkette gewährleistet die Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben im Ausland. Weitere Vorteile des Verfahrens sind unter anderem der Wegfall der Ausfuhrzollanmeldung und Ausfuhrdokumente, zügige Grenzabfertigungen sowie die mehrfache Verwendung des Carnets während der Gültigkeitsdauer- im Regelfall zwölf Monate.

Aktuell findet das Carnet A.T.A.-Verfahren in 78 Abkommensstaaten Anwendung.

In Deutschland erfolgt die Ausstellung ausschließlich über die Industrie- und Handelskammern. Aufgrund der zahlreichenden und sich häufig ändernden Länderbesonderheiten ist stets die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK Aachen) vor der Antragstellung zu konsultieren. Die Antragsstellung erfolgt über die Zoll- und Export Zuständigkeit im Dezernat III (zollfh-aachen.de).