Prüfungsordnungen, Übergangsregelungen & Modulhandbücher

Haben Sie mal Ihre Prüfungsordnung gelesen? Das sollten Sie! Dort und in der Rahmenprüfungsordnung sind alle Prüfungsmodalitäten geregelt. Alle Prüfungsordnungen (inklusive der Rahmenprüfungsordnung) finden Sie zentral auf den Seiten der FH Aachen unter FH-Mitteilungen, siehe: https://www.fh-aachen.de/downloads/fh-mitteilungen/pruefungsordnungen

Auf dieser Seite erhalten Sie wichtige Informationen rund um das Thema Prüfungsordnung (PO).

Die jeweiligen Modulhandbücher des FB08 zu den Studiengängen sind für alle Studierende des FB08 hier zu finden, nach erfolgreichem Login auf der Website. Sollte jemand "Externes" Interesse an einem Modulhandbuch haben, kann eine Mail an das Prüfungssekretariat gesendet werden.

Auslauf alter Prüfungsordnungen und "Viertsemester-Sperre"

Einstellung der Bachelorstudiengänge „Schienenfahrzeugtechnik“, Schienenfahrzeugtechnik (Teilzeit) und Dualer Studiengang Schienenfahrzeugtechnik (DIRail)

Wenn Sie sich bis spätestens 2023/24 in den Bachelorstudiengang „Schienenfahrzeugtechnik“, „Schienenfahrzeugtechnik (Teilzeit)“ oder „Dualer Studiengang Schienenfahrzeugtechnik (DIRail)“ eingeschrieben haben, müssen Sie Ihr Studium bis zum 31.08.2030 abschließen!

Sollten Sie als Studierende*r nicht zum 31.08.2030 das Studium abgeschlossen haben und kein Antrag auf Studiengangwechsel gestellt worden sein, werden Sie exmatrikuliert.

Informieren Sie sich rechtzeitig anhand der Prüfungsordnungen und der Einstellungsordnungen und planen Sie sorgfältig, ob die noch verbleibenden Prüfungsperioden. Diese finden Sie in der jeweiligen Aufhebungsordnung des entsprechenden Studiengangs.

Durch einen Studiengangwechsel kann es zu einer Verlängerung des Studiums kommen.

Sprechen Sie bei Zweifeln mit der/dem jeweiligen Studiengangsleiter*in.

 

Einstellung Dualer Studiengang Mechatronik (DIMech)

Wenn Sie sich bis spätestens 2023/24 in den Bachelorstudiengang Dualer Studiengang Mechatronik eingeschrieben haben, müssen Sie das Studium bis zum 31. August 2030 absolviert haben.

Sollte dies nicht realisierbar sein, dann haben Sie noch die Möglichkeit des Studienganges selbstständig zu wechseln. Sollte dies nicht passieren, werden Sie exmatrikuliert zum 31.08.2030.

Informieren Sie sich rechtzeitig anhand der Prüfungsordnungen und der Einstellungsordnungen und planen Sie sorgfältig, ob die noch verbleibenden Prüfungsperioden. Diese finden Sie in der jeweiligen Aufhebungsordnung des entsprechenden Studiengangs.

Durch einen Studiengangwechsel kann es zu einer Verlängerung des Studiums kommen.

Sprechen Sie bei Zweifeln mit der/dem jeweiligen Studiengangsleiter*in.

Wechsel der Prüfungsordnung / Übergangsregelungen

Ein Antrag auf Wechsel in eine neuere Prüfungsordnung desselben Studiengangs kann jederzeit gestellt werden. Die Bearbeitung erfolgt zwischen den Prüfungsperioden, so dass Sie in der Regel zur nächsten Prüfungsperiode in der neuen PO anmelden können. Außerdem gilt:
Sie können aus einer auslaufenden PO jederzeit freiwillig in die aktuell gültige PO wechseln, sofern es für die auslaufenden PO eine Aufhebungsordnung gibt.

In beiden Fällen:

  • Schicken Sie bitte formlose Anträge (mit Matrikelnummer und aktuellen Studiengang/PO) nur an das Prüfungssekretariat.
  • Sollten Sie einen Antrag an den PA-Vorsitzenden gestellt haben und noch keine Antwort erhalten haben, reichen Sie den Antrag bitte erneut an das Prüfungssekretariat ein.
  • Haben Sie bitte Verständnis, dass ein PO-Wechsel eine arbeitsintensive Angelegenheit ist und in der aktuellen Lage nur in sehr dringenden Fällen mit Priorität bearbeitet werden kann.

 Um die Anfragenflut zum Thema PO-Wechsel zu begrenzen, hier die Essenz aus Aufhebungsordnungen und Übergangsregeln.

  1. Niemand MUSS in die neue PO wechseln. Ausnahme: Sie schließen nicht bis August 2023 ab. Dann erfolgt die zwangsweise Umschreibung.
  2. Termine für das Auslaufen von Lehrveranstaltungen und Prüfungen finden Sie in der Aufhebungsordnung.
  3. Für nicht mehr angebotene Fächer/Prüfungen gibt es äquivalente Ersatzmodule (siehe Übergangsregeln)
  4. Prüfungsvorleistungen werden großzügig gegenseitig angerechnet. Niemand muss wegen Praktikum wechseln.
  5. Wenn Sie trotz 1. - 4. in die neue PO wechseln wollen, begründen Sie mit den für Sie individuellen Vorteilen der jeweils neuen PO. Beachten Sie, dass der administrative Aufwand hoch ist und je nach Personalverfügbarkeit im Prüfungssekretariat einige Zeit beanspruchen kann.

Die Aufhebungsordnungen der "alten" Prüfungsordnungen finden Sie im Downloadbereich der FH Aachen bei der jeweiligen Prüfungsordnung. Weitere Regeln, vor allem zur wechselseitigen Anerkennung von Modulleistungen aus alter und neuer PO finden Sie im Downloadbereich des FB 8.

Übergangsregelungen Bachelorstudiengänge

  • Wechsel der PO 2012-2014 im Studiengang Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen B.Sc.
    Regeln für den Übergang von der Prüfungsordnung 2012 zur Prüfungsordnung 2014 des Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen in den Fachbereichen Maschinenbau und Mechatronik (FB 8) und Wirtschaft (FB 7)
  • Wechsel der PO 2018 im Studiengang Bachelor  Maschinenbau B.Eng.
    Regeln für den Übergang von der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Maschinenbau“ vom 08. August 2012, zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 27. Oktober 2017  in die Prüfungsordnung vom 06. Juni 2018
    Die Tabelle der Korrespondenzen für Maschinenbau wird um eine Zeile ergänzt:
    Alte PO: 85102 Kunststofftechnik; Neue PO: 8420318 Werkstoffkunde 2;  Beschluss: Sitzung des FBR am 07.04.2022
  • Wechsel der PO 2018 im Studiengang Bachelor Mechatronik B.Eng.
    Regeln für den Übergang von der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Mechatronik“ vom 8. August 2012, zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 8. Februar 2017 in die Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge „Mechatronik“, „Mechatronik (Teilzeit)“, „Dualer Studiengang Mechatronik (DIMech)“ vom 16. Mai 2018 
  • Wechsel der PO 2018 im Studiengang Bachelor Schienenfahrzeugtechnik B.Eng.
    Regeln für den Übergang von der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Schienenfahrzeugtechnik“ vom 16. August 2012, zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 27. Oktober 2017 in die Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge „Schienenfahrzeugtechnik“, „Schienenfahrzeugtechnik (Teilzeit)“ und „Dualer Studiengang Schienenfahrzeugtechnik (DIRail)“ vom 16. Mai 2018
  • Wechsel der PO 2018 im Studiengang Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen B.Sc.
    Regeln für den Übergang von der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ vom 23. Oktober 2009 zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 8. Februar 2017 in die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 28. Juni 2018

Übergangsregelungen Masterstudiengänge

Wechsel der PO 2014-2019 im Studiengang:

  • Master Produktentwicklung im Maschinenbau M.Eng.
    Regeln für den Übergang vom Masterstudiengang Produktentwicklung im Maschinenbau gemäß der Prüfungsordnung vom vom 18. Dezember 2014 zum Masterstudiengang Produktentwicklung im Maschinenbau gemäß der Prüfungsordnung vom vom 26. Februar 2019
  • Industrial Engineering M.Sc.
    Regeln für den Übergang vom vier‐ zum dreisemestrigen Masterstudiengang Industrial Engineering im Fachbereich Maschinenbau und Mechatronik 01.07.2015
  • Master Mechatroniks M.Sc.
    Regeln für den Übergang vom viersemestrigen Masterstudiengang Mechatronics (Studienbeginn vor WS 2015/16) zum drei- und zum viersemestrigen Masterstudiengang Mechatronics (Studienbeginn ab WS 2015/16) der Fachbereiche Maschinenbau und Mechatronik, Elektrotechnik und Informationstechnik und Luft- und Raumfahrttechnik 02.12.2016
  • Produktentwicklung M.Eng.
    Regeln für den Übergang vom viersemestrigen Masterstudiengang Produktentwicklung zum dreisemestrigen Masterstudiengang Produktentwicklung im Maschinenbau im Fachbereich Maschinenbau und Mechatronik 02.07.2015

Ausnahmeregelungen für Hochschulwechsler (Viertsemester-Sperre)

Für Studierende, die in das dritte Fachsemester (Wintersemester) eingestuft worden sind sowie Studierende, die in das zweite Fachsemester (Sommersemester) eingestuft worden sind gelten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die sogenannte „Viertsemester-Sperre“. Sehen Sie dazu: Härtefallanträge und Sonderfälle