FAQs zu Prüfungen

Fragen & Antworten zu Prüfungsmodalitäten

Wo finde ich die Prüfungstermine?

In jedem Jahr bieten wir drei Prüfungsphasen an:
> die Prüfungsphase Ende Sommersemester findet im Juni/Juli,
> die Prüfungsphase Anfang Wintersemester findet im September,
> die Prüfungsphase Ende Wintersemester findet im Januar/Februar statt.

Bitte beachten Sie, dass nicht jede Prüfung in jeder Prüfungsphase angeboten wird.
> Die Prüfungen der Module, die nur im Wintersemester angeboten werden, finden am Ende des
   Wintersemesters und am Ende des Sommersemesters statt.
> Die Prüfungen der Module, die nur im Sommersemester angeboten werden, finden am Ende
   des Sommersemesters und am Anfang des Wintersemesters statt.
> Wird eine Veranstaltung sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester angeboten,
   dann finden die Prüfungen in allen drei Prüfungsphasen statt.

Die aktuellen Prüfungstermine finden Sie auf der Unterseite Prüfungstermine.

Gibt es Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen?

Für bestimmte Prüfungen gelten Zulassungsvoraussetzungen. Beispielsweise müssen Sie die Veranstaltung Wirtschaftsmathematik und Statistik 1 bestanden haben, um Wirtschaftsmathematik 2 aus dem zweiten Semester und Statistik 2 aus dem dritten Semester ablegen zu dürfen.

Weitere Zugangsvoraussetzungen finden Sie in der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.

 

Anmeldung

Nur wenn Sie sich angemeldet haben und zugelassen wurden, können Sie an einer Prüfung teilnehmen. Die Anmeldepflicht für die Teilnahme an einer Prüfung ist unabhängig von der Prüfungsform und gilt sowohl für Klausuren, Hausarbeiten, Präsentation oder weitere Prüfungsformen.

Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich online über HIS QIS. Dazu benötigen Sie die Zugangsdaten Ihres Hochschul-Accounts der FH Aachen.

Wenn Sie Probleme mit der Anmeldung über HIS QIS haben, wenden Sie sich an das Prüfungssekretariat.

Probleme werden uns manchmal berichtet von Anmeldeversuchen zu Verbesserungsprüfungen, die nicht unmittelbar in der Prüfungsperiode nach dem ersten Prüfungsversuch unternommen werden sondern erst in der zweiten oder dritten Prüfungsperiode danach. Diese Anmeldungen kann man nur vor Ort im Prüfungssekretariat vornehmen.

Zulassung zu Prüfungen

Überprüfen Sie bitte vor Antritt der Prüfung, ob Sie zu einer Prüfung zugelassen wurden. Direkt nach der Anmeldung können Sie über HIS QIS in Ihrer persönlichen Prüfungsverwaltung das Menü „Info über angemeldete Prüfungen“ aufrufen und den Status der Anmeldungen kontrollieren.

Rücktritt von Prüfungen

Ein fristgerechter Rücktritt von Prüfungen ist möglich bis acht Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Sie können den Rücktritt online auf HIS QIS durchführen oder persönlich während der Öffnungszeiten im Prüfungssekretariat oder per E-Mail an pruefungssekretariat(a)wirtschaft.fh-aachen.de.

Nach diesem Zeitpunkt ist eine Abmeldung ausschließlich mit dem Formular für den Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest) möglich. Dieses finden Sie im Downloadbereich: https://www.fh-aachen.de/downloads/studierende/antraege-und-vordrucke/allgemein. Dort Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest) auswählen.

Andere ärztliche Atteste werden nicht akzeptiert.

Die Mitteilung muss unverzüglich, d.h. grundsätzlich spätestens bis zum Ende des dritten Arbeitstages des Prüfungssekretariats nach dem Prüfungstag erfolgen.

Werfen Sie keine Atteste in den Briefkasten am Gebäude ein! Dieser wird nicht unbedingt täglich geleert.

Bitte vermerken Sie unbedingt Ihre Matrikelnummer, sowie die Modulnummer und den Modulnamen auf dem Attest.

Das Attest muss an folgende Adresse gesendet werden:

FH Aachen
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Prüfungssekretariat
Eupener Straße 70
52066 Aachen

Wiederholen von Prüfungsleistungen

Gemäß § 21 der Rahmenprüfungsordnung (RPO)  gelten folgende Regeln:

(1) Die Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit) und das Kolloquium kann im Fall des Nichtbestehens je einmal wiederholt werden.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Sofern es der besondere Charakter eines Studiengangs oder einer Prüfung erfordert, kann die jeweilige Prüfungsordnung ausnahmsweise vorsehen, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden darf. Dies trifft beispielsweise auf den Studiengang International Business Studies zu. Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen, kann die Prüfungsordnung vorsehen, dass nur die gesamte Modulprüfung wiederholt werden kann.

(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden, außer im Zusammenhang mit einem Verbesserungsversuch gemäß § 20 der RPO.

Wie viele Versuche habe ich für eine Prüfung in meinem Bachelor-Studiengang?

Für jede Prüfung in den nationalen Bachelor-Studiengängen sowie dem Studiengang Global Business and Economics gibt es drei Prüfungsversuche. Im internationalen Studiengang International Business Studies gibt es nur zwei Prüfungsversuche.
Informationen hierzu finden Sie in der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs. 

Kann ich Prüfungsleistungen verbessern?

Insgesamt dürfen Sie während des Studiums drei bestandene Prüfungsleistungen verbessern. Der Verbesserungsversuch muss innerhalb von drei Prüfungsperioden ab dem ersten Versuch erfolgen.

Haben Sie beispielsweise im Juni/Juli 2016 eine Prüfungsleistung erbracht, dann haben Sie im Juni/Juli 2017 die letzte Möglichkeit, die Prüfungsleistung zu verbessern. (Die Prüfungsphase im September wird immer dazu gezählt).

Veröffentlichung der Ergebnisse

Spätestens sechs Wochen nach Erbringen der jeweiligen Prüfungsleistung, werden die Prüfungsergebnisse veröffentlicht. Sie können Ihre Noten in HIS QIS einsehen.

Einsichtnahmen

Wir gewähren Ihnen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsunterlagen. Das Prüfungssekretariat veröffentlicht die Termine für die Prüfungen des Kernstudiums. Wenn Sie in Vertiefungsprüfungen Einsicht nehmen möchten, fragen Sie bitte direkt bei den Prüfern nach.

Die Termine der Einsichtnahmen erfahren Sie auf der Unterseite Einsichtnahmen und per Aushang am Fachbereich. Wenn Sie Fragen an den Prüfer haben, dieser aber nicht selbst bei der Einsichtnahme anwesend ist, teilen Sie dies bitte der aufsichtführenden Person unmittelbar nach der Einsichtnahme mit, damit Ihre Klausuraufgabe an die Prüfer weitergeleitet werden kann.

Sollten Sie aus wichtigem Grund bei den von uns genannten Terminen verhindert sein, können Sie einen Stellvertreter, der bereits die Prüfung bei uns bestanden hat, mit einer von Ihnen ausgestellten Vollmacht beauftragen, in Ihre Unterlagen einzusehen. Den Nachweis darüber, dass dieser die Prüfung bereits bestanden hat, muss durch Vorlage des Notenspiegels nachgewiesen werden. Weitere Einsichtnahmen als zu den veröffentlichten Terminen werden nicht gewährt. Mehr als eine Vollmacht pro Person wird nicht akzeptiert.

Verhalten in Prüfungen

Pünktliches Erscheinen

Sie allein sind für Ihr pünktliches Erscheinen bei Prüfungen verantwortlich. Auch wenn Sie wetterbedingt oder aufgrund von Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel zu spät zu einer Prüfung erscheinen, geht die verstrichene Prüfungszeit zu Ihren Lasten. Die Aufsicht im Prüfungsraum wird Ihnen weder eine Verlängerung der Bearbeitungszeit zugestehen noch werden wir Ihre Prüfungsanmeldung annullieren. 

Ausweispflicht

Zu Beginn der Prüfung wird Ihre Identität kontrolliert. Dafür benötigen Sie einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild und einen gültigen Studierendenausweis. Bitte legen Sie beide Ausweise vor Beginn Ihrer Klausur bereit. Die Identitätskontrolle erfolgt nach Bearbeitungsbeginn am Sitzplatz.

Hilfsmittel

Es sind nur die als zulässig angekündigten Hilfsmittel mitzuführen und zu benutzen. Über die zugelassenen Hilfsmittel entscheiden die Prüfer. Sonstige Hilfs­mittel, insbe­son­dere Handys, dürfen weder benutzt noch in den Prü­fungs­raum mitgebracht werden. Bei Verstoß kann ein Täuschungsversuch angerechnet werden.

Es dürfen nur die bereitliegenden, von der Hochschule zur Verfügung gestellten Prüfungspapiere verwendet werden. Die Verwendung eigenen Papiers wird als Täuschungsversuch gewertet.

Wenn Taschenrechner als Hilfsmittel erlaubt sind, gilt i.d.R. :

Zugelassen sind einfache, nicht programmierbare wissenschaftliche Taschenrechner mit vier Grundrechenarten, Prozentrechnungsfunktionen, Potenzen, Wurzeln, Logarithmen, trigonometrische Funk­tionen,  einfache statistische Funktionen, Konstantenspeicher. Nicht zugelassen sind Taschenrechner, die folgende Möglichkeiten bie­ten: Programmierbarkeit, graphi­sche Darstellungen, Textspeicherungen, festinstallierte oder über externe Datenträger zuschaltbare sonsti­ge mathematische, ökonomische oder alphanumerische Funk­tionen. 

 

Handys, Smartwatches, internetfähige Uhren etc.

Ein Handy, ein Smartphone, eine internetfähige Uhr oder eine Uhr, die mit einem Smartphone verbunden werden kann, gehören zu den nicht erlaubten Hilfsmitteln bei Prüfungen. Die Nutzung ist strengstens untersagt. Das Prüfungsrecht spricht neben der tatsächlich unternommenen Täuschung, die entdeckt wurde, auch vom Täuschungs­versuch. Dies bedeutet, dass das Mitführen z.B. des Handys schon als Täuschungsversuch gewertet werden kann. Deshalb die dringende Aufforderung an alle Prüfungs­teilnehmer: Lassen Sie Ihr Handy etc. zu Hause.

Sollten Sie nicht auf die Mitnahme z.B. des Handys verzichten können, stellen Sie mindestens sicher, dass das Gerät ausgeschaltet ist (Lautlos ist nicht ausreichend, manche Handys geben zum Beispiel trotz der Einstellung „lautlos“ ein akustisches Signal). Tragen Sie das Handy keinesfalls bei sich, sondern verstauen Sie es in Ihrer Tasche und deponieren Sie die Tasche im Prüfungsraum weit außerhalb Ihres Zugriffs.

Jeder, der ein Handy bei sich trägt, muss dafür sorgen, dass durch plötzliche akustische Signale niemand gestört wird. Der Prüfungsausschuss zieht aus einem Handyklingeln, gleichgültig, wie lange es dauert, keinerlei Konsequenzen (weder Anrechnung eines Fehlversuches für den Handybesitzer noch Verbesserungs­versuch oder Nichtwertung der Prüfung für weitere Prüfungsteilnehmer). 

Täuschung

Wer vorsätzlich gegen eine Regelung (z.B. Nutzung unerlaubter Hilfsmittel) verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. 

Durchführung von Prüfungen

Nachdem Ihnen die aufsichtführende Person die Klausurunterlagen ausgehändigt hat, überprüfen Sie deren Vollständigkeit bitte anhand der Angaben auf dem Deckblatt.

Bitte tragen Sie auf dem Deckblatt und ggfs. auf den Lösungsbögen Ihre Matrikelnummer sowie Ihren Name und Vornamen ein.

Lesen Sie bitte die Hinweise zur Klausur durch, bevor Sie mit der Bearbeitung der Aufgabenstellungen beginnen und stellen Sie fest, welche Hilfsmittel erlaubt sind. Bitte verstauen Sie nicht zugelassene Hilfsmittel in Ihrer Tasche und legen Sie diese außerhalb Ihrer Reichweite ab.

Achten Sie genau auf die Anweisungen der aufsichtführenden Person und kom­mu­nizieren Sie ausschließlich mit ihr. Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung, z.B. durch lautes Reden oder anderer Verhaltensauffälligkeiten, kann er von der aufsichtführenden Person nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Prüfung/Studienleistung mit der Note "nicht ausreichend" bewertet.

Verlassen des Prüfungsraums

Während der Klausur darf der Prüfungsraum nicht verlassen werden (auch nicht zum Aufsuchen der Toilette), ohne die Prü­fungsunterlagen abzugeben und in der Teilnehmerliste zu unter­schreiben. Wer die Prü­fungsunterlagen abgegeben hat, darf an diesem Prüfungsteil nicht mehr teil­nehmen.

Sollten Sie die Bearbeitung der Prüfung vor dem Abgabezeitpunkt abgeschlossen haben, können Sie Ihre Prüfungsunterlagen abgegeben und den Klausurraum leise verlassen. Achten Sie dabei auf die vollständige Abgabe Ihrer Prüfungsunterlagen. Wer die ausgeteilten Prüfungsunterlagen mitnimmt, abschreibt oder fotografiert, unternimmt einen Täuschungsversuch.

Prüfungsabbruch aus akut aufgetretenen Krankheitsgründen

Sollte eine Prüfung aus Krankheits­gründen abgebrochen werden (Rücktritt nach Beginn der Prüfung), kann dieser Prüfungsver­such nur dann nicht als Fehlversuch gewertet werden, wenn folgende Be­dingungen erfüllt sind:

> Der Kandidat informiert unverzüglich die aufsichtführende Person, gibt die
   Prüfungsunterlagen ab und lässt sich das Formular für den Krankheitsnachweis vom Aufsichtführenden oder vom Prüfungssekretariat aushändigen.

> Der Kandidat begibt sich unmittelbar, d.h. am selben Tag in ärztliche Behandlung.

> Der behandelnde Arzt attestiert eine akut aufgetretene Prüfungsunfähigkeit.

> Das ärztliche Attest mit der Beschreibung der akut durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen wird unverzüglich beim Prüfungsausschuss eingereicht, damit hier geprüft werden kann, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt.

> Das vom Arzt und vom Studierenden ausgefüllte Formular für den Krankheitsnachweis wird unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt.

> Der Prüfungsausschuss akzeptiert die vorgetragenen Gründe (Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress u. ä. sind keine rechtlich erheblichen Beeinträchtigungen).

Wenn ein Student in Kenntnis einer Erkrankung eine Prüfung beginnt, so übernimmt er nach der Rechtsprechung das damit verbundene Risiko und kann einen Fehlversuch nicht dadurch vermeiden, dass er sich auf die ihm im Vorhinein bekannte Erkrankung beruft.

Falls durch das Prüfungssekretariat weitere Prüfungen festgestellt erden, die in den o.g. Zeitraum fallen, werden auch diese durch das zuständige Prüfungssekretariat mit diesem Attest abgemeldet.

Hier finden Sie das Formular für den Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest)