Nachwahlen

Wird ein Mandat in einem Gremium im Laufe einer Legislaturperiode frei, z.B. durch Rücktritt, Ausscheiden des Mandatsträgers aus der Hochschhule, o.Ä., muss das Amt nachbesetzt werden. Stehen keine Nachrücker zur Verfügung, wird gem § 24 Wahlordnung eine Nachwahl einberufen.

Nachwahlen 2026

Fachbereich 5

Nachwahl zum Fachbereichsrat Elektrotechnik und Informationestechnik in der Gruppe der Mitarbeitenden aus Technik und Verwaltung 2026

Die Notwendigkeit der Nachwahl in der genannten Gruppe ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Ziffer d) Wahlordnung, da das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeitenden aus Technik und Verwaltung aus dem Gremium am 31.07.2026 ausscheidt und es keinen Nachrücker bzw. keine Nachtückerein gibt.

Die Stimmabgabe für die Nachwahl in der Gruppe der Mitarbeitenden aus Technik und Verwaltung ist bis zum 3.7.2026 per Briefwahl möglich. Die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten unaufgefordert zugesandt.