Diskriminierung

Der alltägliche Sprachgebrauch setzt Diskriminierung und Benachteiligung oft gleich. Doch nicht jede Benachteiligung ist eine Diskriminierung.

Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahr 2006 wurde Diskriminierung umfassend juristisch definiert: Diskriminierung ist die Benachteiligung von Menschen aufgrund eines schützenswerten Merkmals ohne sachliche Rechtfertigung.

Im AGG werden folgende Merkmale als schützenswert genannt:

  • Rassistische Zuschreibungen und/oder ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Lebensalter
  • Sexuelle Identität

Diskriminierung geschieht in der Regel nicht eindimensional, also nicht exklusiv auf ein Merkmal bezogen, sondern in komplexen Formen (mehrdimensional, vgl. Intersektionalität).

Entscheidend für eine Benachteiligung ist das Ergebnis, also nicht das Motiv (Absicht, Gedankenlosigkeit, allgemeine Verwaltungspraxis etc.).

Benachteiligungen können unmittelbar oder mittelbar sein. Sie können durch das Handeln einzelner Menschen entstehen, aber auch durch das Handeln von Institutionen, wenn diese für ein diskriminierendes Verhalten oder einen diskriminierenden Zustand verantwortlich sind. Darüber hinaus können Benachteiligungen auch durch sprachliche und bildliche Darstellungen im öffentlichen Raum entstehen, wie zum Beispiel bei sexistischer Werbung.

Quelle: Antidiskriminierungsstelle - Publikationen - Leitfaden "Beratung bei Diskriminierung: erste Schritte und Weitervermittlung"