Aufgaben und Rechte

Unsere Aufgaben

Der Personalrat ist beteiligt an verschiedenen Entscheidungen der Dienststelle, vor allem im organisatorischen, personellen und sozialen Bereich. Derr Personalrat hat dabei folgende allgemeine Aufgaben ( § 64 LPVG NRW):

1. Maßnahmen, die der Dienststelle, ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen, zu beantragen,

2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

3. sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen,

4. auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen,

5. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,

6. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen, zu fördern,

7. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Beschäftigter zu beantragen,

8. an der Entwicklung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung mitzuwirken und die Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund in die Dienststelle sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern,

9. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der von ihr vertretenen Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten,

10. die Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern,

11. Maßnahmen, die dem Umweltschutz in der Dienststelle dienen, anzuregen.

Rechte

Die Beteiligung des Personalrates geschieht in Form

  • der Mitbestimmung
  • der Mitwirkung
  • der Anhörung
  • des Initiativrechts

Mitbestimmung des Personalrats“ bedeutet, dass die betreffende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden darf. Dies ist bei personellen Einzelmaßnahmen der Fall, wie beispielsweise

  • Einstellung von Beschäftigten, aber auch bei deren
  • Versetzungen,
  • Beförderungen oder
  • Entlassungen.

Auch bei bestimmten Maßnahmen, welche tarifvertraglich nicht geregelt sind, besitzt der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, beispielsweise bei Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten, bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, Arbeitszeitmodellen oder bei Beurteilungsrichtlinien für Beschäftigte.

Die „Mitwirkung des Personalrats“ besagt, dass die Dienststelle dazu verpflichtet ist, Angelegenheiten mit dem Personalrat zu erörtern. Beispiele dafür sind Stellenausschreibungen, Verwaltungsanordnungen, Grundsätze der Personalplanung, Aufträge zu Organisationsprüfungen.

Bei der „Anhörung des Personalrats“ geht es um das Recht des Personalrats, gegen eine von der Dienststelle beschlossene Maßnahme, Bedenken zu äußern. Die Dienststelle wiederum ist dazu verpflichtet, Stellung zu nehmen.

Mittels "Initiativrecht" kann der Personalrat aktiv Vorschläge einbringen, die der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegen, z.B. Antrag auf Einführung von gleitender Arbeitszeit, Weiterbeschäftigung.