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BAföG-Anspruch bleibt bei Engagement gegen Coronapandemie erhalten

Hinzuverdienst soll sich für BAföG-Geförderte lohnen


Wer sich im Kampf gegen die aktuelle Corona-Pandemie im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder in der Landwirtschaft engagiert, bekommt den Hinzuverdienst nur für die Zeit seiner Tätigkeit angerechnet. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Deutsche Bundestag jetzt beschlossen.

Dazu erklärt Bundesforschungsministerin Anja Karliczek: "In der aktuellen Ausnahmesituation müssen wir zusammenstehen und alle Kräfte mobilisieren. Wenn sich zum Beispiel Studierende mit medizinischen Kenntnissen im Gesundheitswesen einbringen, ist das ein wertvoller Beitrag zur Bewältigung der Pandemie-Krise. Dazu wollen wir junge Menschen motivieren und sie dabei unterstützen. Damit sich ein Engagement im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder in der Landwirtschaft für BAföG-Geförderte lohnt, ändern wir die Anrechnungsregeln im BAföG. Die Bereitschaft vieler Studierender, sich für unser Gesundheitswesen einzusetzen, verdient Unterstützung und Anerkennung."

Wichtig sei, dass alle BAföG-Geförderten in der aktuellen Krise Klarheit und Planungssicherheit haben. Wenn Schulen und Hochschulen wegen der Pandemie geschlossen sind, wird das BAföG weitergezahlt.  Keiner solle sich wegen Corona um sein BAföG Sorgen machen.

Nach bisher geltendem Recht wird die Gesamtsumme von Erwerbseinkommen auf alle Monate eines Bewilligungszeitraums auf das BAföG angerechnet. Die Anrechnung wirkt sich damit nicht nur auf Beschäftigungsmonate aus. Für BAföG-Geförderte, die sich in der Pandemie-Bekämpfung engagieren und dabei für nur wenige Monate ein vergleichsweise hohes Einkommen erzielen, könnte dies zum Wegfall ihres BAföG-Anspruchs für den restlichen Bewilligungszeitraum nach der Krise führen. Dies wird mit den jetzt vom Parlament gebilligten Regelungen ausgeschlossen.

BAföG-Geförderte behalten ihren Anspruch vor und nach einem vergüteten Engagement in der Pandemiebekämpfung. Eine Anrechnung auf das BAföG erfolgt allein in den Monaten, in denen BAföG-Geförderte ein Einkommen erzielen.