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Geänderte Mietbedingungen in Wohnheimen

Informationen des Studierendenwerks


Das Studierendenwerk hat auf seiner Homepage am 27. 03. 2020 folgende Informationen zur Regelung der Wohnsituation zusammengestellt:

Die Corona-Pandemie hat derzeit erhebliche Auswirkungen auf den beruflichen und privaten Alltag von uns allen. Der Verlust von Jobs zur Finanzierung des Lebensunterhalts, die Verschiebung des Semesterbeginns, der Ausfall von Prüfungen und das Einreiseverbot aus Risikogebieten haben erhebliche Auswirkungen auf die Mietverhältnisse in unseren Wohnheimne.

Unser Ziel ist es, soziale Härten, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden sind, abzumildern. Somit haben wir einige Änderungen unserer Mietbedingungen vorgenommen:

Verzicht auf Kündigungsfrist

Für Bewohner*innen, die ihre Unterkunft aufgrund von Corona-Einschränkungen kurzfristig verlassen möchten/müssen, entfällt die Kündigungsfrist. Ihnen ist es somit möglich, sofort ausziehen. Auf der formlosen fristlosen Kündigung sind der Grund der Kündigung und das Datum, zu dem die Kündigung greifen soll, anzugeben.

Gründe können sein:

  • Es ist aufgrund der Corona-Pandemie eine Rückkehr nach Hause erforderlich.
  • Das Studium muss aufgrund der Auswirkungen durch die Corona-Pandemie abgebrochen werden.
  • Die Finanzierung der Miete ist nicht mehr sichergestellt (beispielsweise bei Jobverlust durch Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie)

Verlängerungen ohne Einhaltung der regulären Verlängerungsrichtlinien

Bewohner*innen, die aufgrund von Corona-Einschränkungen ihre Unterkunft nicht verlassen können, dürfen eine Ausnahmeverlängerung beantragen (auch wenn sie die regulären Verlängerungsbedingungen nicht erfüllen).

Es ist ein Antrag einzureichen, mit der Begründung „Verlängerung aufgrund der Corona-Pandemie“. Der Antrag kann formlos gestellt werden, als Antrag gilt auch eine E-Mail, in der der Verlängerungsgrund benannt wird. Die Frist zur Einreichung des Antrags entfällt. Die Ausnahmeverlängerungen werden maximal bis zum 30. September 2020 erteilt.

Gründe können sein:

  • Das Studium muss weiter fortgeführt werden, da infolge des Ausfalls der Prüfungszeit keine Prüfungen abgelegt werden konnten.
  • Es konnte keine neue Wohnung gefunden werden, zum Beispiel bei spontan abgesagten Praktika.
  • Die Rückkehr in die Heimat ist zurzeit nicht möglich.

Sollte das bisher gemietete Zimmer bereits weitervermietet sein, wird geprüft, ob ein anderes im Wohnheim frei ist. Alternativ werden Möglichkeiten in den anderen Wohnheimen geprüft. Die Prüfungen und Vergaben müssen individuell nach Verfügbarkeit erfolgen. Sollten nicht ausreichend freie Unterkünfte zur Verfügung stehen, werden die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Beide Mieter*innen, der Belegungsausschuss und der Hausmeister werden entsprechend informiert.

Mietstundungen

Durch Jobverluste aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kann es zu Einkommensverlusten bei Mieter*innen kommen, die ihren Lebensunterhalt aus diesen Einnahmen finanzieren. Um die sozialen Härten abzumildern, ermöglichen wir die Stundung der Mietzahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2020. Die Rückzahlung der gestundeten Mieten kann in Raten ab Juli bis Dezember 2020 erfolgen. Es besteht das Angebot, die Mieten von April bis Juni 2020 komplett auszusetzen oder nur zum Teil.

Die Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Studierendenwerks.

Neue Untermieten werden abgelehnt

Die rasante Ausbreitung des Coronavirus in den vergangenen Tagen ist besorgniserregend. Wir müssen in unseren Wohnheimen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unsere Bewohner*innen, so weit es uns möglich ist, vor einer Infektion zu schützen. Hier ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.  Aus diesem Grund können wir in der jetzigen Situation Untermietverhältnisse nicht genehmigen.

Mietzeitunterbrechung

Um unseren Bewohner*inne*n dennoch zu ermöglichen, Praktika wahrzunehmen und nicht durch doppelte Mietzahlungen belastet zu werden, bieten wir eine Mietzeitunterbrechung an. Dazu ist auf der Kündigung der Vermerk ‚Mietzeitunterbrechung‘ anzugeben. Im Anschluss erhält der Bewohner eine Bestätigung der Mietzeitunterbrechung mit den Hinweisen, die vor Rückkehr zu befolgen sind.

Kündigung durch Hauptmieter mit Untermieten

Kündigt der/die Hauptmieter*in sein Mietverhältnis, wird dem Untermieter das Weiterwohnen über die Dauer seines Untermietvertrags ermöglicht. Der/die Untermieter*in ist verpflichtet, sich umgehend nach Bekanntwerden der Kündigung bei der Wohnheimverwaltung zu melden, damit ein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann.

Verspätete Anreise aufgrund von Einreiseverboten

Können Mieter*innen aufgrund eines Einreiseverbots nicht zum vereinbarten Mietvertragsbeginn einreisen, behalten sie ihren Anspruch auf einen Wohnheimplatz. Dazu ist ein Nachweis der verspäteten Einreise umgehend nach Kenntnis des Einreiseverbots bei der Wohnheimverwaltung einzureichen.
Wir tun im Rahmen unserer Möglichkeiten alles dafür, um die Ausbreitung des CoronaVirus zu verlangsamen, unsere Wohnheimbewohner zu schützen und soziale Härten abzufedern. Mit gleichem Einsatz sollte jeder Bewohner*in die Maßnahmen der Landes- und Bundesregierungen befolgen. Leider erreichen uns immer wieder Rückmeldungen von Hausmeistern und Handwerkern, die berichten, dass Bewohner*innen bewusst gegen die Abstandsregeln verstoßen. Daher der dringende Appell: Haltet Abstand!