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Bundeskabinett beschließt 29. BAföG-Änderungsgesetz

Nächster Reformschritt beim BAföG

Dazu erklärt Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger: „Aufstieg durch Bildung ist eines unserer zentralen Anliegen. Ein Studium darf nicht vom Geldbeutel der Eltern abhängen. Daher machen wir das BAföG mit dem nächsten Reformschritt noch besser. Wir schaffen erstmals eine Studienstarthilfe, um junge Menschen aus Haushalten mit Sozialleistungsbezug mit einem einmaligen Zuschuss von 1000 Euro zu unterstützen. Wir bringen zudem grundlegende strukturelle Verbesserungen auf den Weg. So können Studierende künftig in der BAföG-Förderung einmalig ein Flexibilitätssemester über die Förderungshöchstdauer hinaus in Anspruch nehmen. Auch der Fachrichtungswechsel wird für BAföG-Bezieher erleichtert. Darüber hinaus sorgen wir für Verwaltungsvereinfachungen durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die erneute Anhebung der Elternfreibeträge um weitere fünf Prozent. Damit wollen wir auch den Aufwärtstrend bei der Zahl der mit BAföG geförderten Studierenden stärken. Diese Trendwende müssen wir verstetigen.“

Hintergrund
Der Entwurf für das 29. BAföG-Änderungsgesetz greift wesentliche Punkte aus dem Koalitionsvertrag auf. Die wichtigsten Elemente des Gesetzentwurfs sind: Die Einführung einer Studienstarthilfe von 1000 Euro für junge Menschen aus Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II oder mit ähnlichem Sozialleistungsbezug für die Erstausstattung im Studium, die Gewährung eines Flexibilitätssemesters, das einmalige ohne weitere Voraussetzungen über die Förderungshöchstdauer des jeweiligen Studiengangs hinaus in Anspruch genommen werden kann, die Verlängerung der Frist, innerhalb derer ein Fachrichtungswechsel vorgenommen werden kann, Verwaltungsvereinfachungen durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen und die Anhebung der Freibeträge vom Einkommen der Eltern und Ehe- oder Lebenspartner der Geförderten sowie der Freibeträge bei der Darlehensrückzahlung um weitere 5 Prozent. Zudem die Anpassung des Freibetrags für eigenes Einkommen bis zu der ab 2025 geltenden „Minijob-Grenze“.