Details

Kann Schaden für Bildung und Forschung noch abgewendet werden? -

Bibliotheksverband begrüßt Initiative zu § 52a Urheberrechtsgesetz

Pressemitteilung des  Deutschen Bibliotheksverbands DBV vom 8.11.2012:

Ein Wegfall der Norm § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) hätte schwerwiegende Konsequenzen für die Informationsversorgung in Wissenschaft und Unterricht. Wenn § 52a UrhG nicht verlängert wird, wird es für Schulen, Hochschulen, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Berufsbildung nicht mehr möglich sein, urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem begrenzten Umfang im Intranet passwortgeschützt bereitzustellen, ohne vorher umständliche Verhandlungen mit den Rechteinhabern führen zu müssen.  Im Moment ist § 52a UrhG jedoch bis zum 31.12.2012 befristet.  Der Deutsche Bibliotheksverband e.V.  (dbv) hat wiederholt auf die wichtige praktische Bedeutung von § 52a UrhG hingewiesen und begrüßt, dass der Deutsche Bundestag heute in erster Lesung einen Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und FDP behandelt, die Geltung des für Bildung und Forschung eminent wichtigen § 52a UrhG bis Ende 2014 zu verlängern.
zur Pressemitteilung