Weitere Informationen für internationale Studierende

Auf dieser Seite finden internationale Studierende Informationen über Ihr Visum, Aufenthaltstitel und Studium.

Anmeldung bei der Stadt

Bevor Sie Ihr Einreise-Visum in einem Aufenthaltserlaubniss umwandeln können müssen Sie zum Einwohnermeldeamt, manchmal auch Bürgerbüro genannt.

Alle Personen müssen sich innerhalb von einer Woche nach Ankunft beim Einwohnermeldeamt anmelden. Dazu wenden Sie sich an die Stadtverwaltung Ihres Wohnortes.

Für die meisten Studierenden der FH Aachen sind die folgenden Einwohnermeldeämter bzw. Stadtverwaltungen zuständig:

Krankenversicherung

Studierende aus EU-Ländern: Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob Ihre Reise nach Deutschland und Ihr Aufenthalt vom ersten Tag in Deutschland versichert sind. Falls Sie nicht versichert sind, lesen Sie bitte den nächsten Abschnitt.

Studierende aus nicht EU-Ländern: Schließen Sie vor Ihrer Abreise eine Krankenversicherung für die Reise und für die ersten Wochen in Deutschland ab. Nach Ihrer Ankunft können Sie eine deutsche Krankenversicherung abschließen. Die meisten deutschen Auslandsvertretungen verlangen den Nachweis einer Krankenversicherung, wenn Sie das Visum beantragen wollen.

In Deutschland müssen alle Studenten eine Krankenversicherung haben. Ihre Krankenversicherung zu Hause kann Ihnen sagen, ob Sie auch während Ihres Aufenthalts in Deutschland versichert sind. Besonders in europäischen Ländern kann das der Fall sein. Studenten aus Mitgliedsstaaten der EU können mit der blauen europäischen Krankenversicherungskarte nachweisen, dass sie im Heimatland krankenversichert sind und die Versicherung auch in Deutschland gilt. Fragen Sie Ihre Versicherung bitte BEVOR(!) Sie nach Deutschland kommen, denn das wird einiges einfacher machen.

Wenn Ihre eigene Krankenversicherung nicht in Deutschland gilt, sollten Sie sofort nach Ihrer Ankunft in Aachen eine Versicherung abschließen. Sie können entweder zu einer gesetzlichen Krankenversicherung gehen oder zu einer privaten Versicherung. Die Versicherung ist allerdings erst ab dem Tag Ihrer Einschreibung wirksam.

Bei den gesetzlichen Versicherungen zahlen Sie überall den gleichen Versicherungsbeitrag. Auch die Leistungen der Versicherungsgesellschaften weichen nur wenig von einander ab.

Bei privaten Versicherungen können Sie zwischen unterschiedlichen Tarifen wählen. Auch die Leistungen sind unterschiedlich.

Eine Übersicht und weitere Informationen erhalten Sie z.B. auf der Seite 1a-krankenversicherung.de

 

Hinweis:

Diese Informationen sind ein Service des Akademischen Auslandsamts und sollen erste Hinweise geben. Obwohl sie mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann für die Qualität der Informationen keine Haftung übernommen werden.

Weitere Versicherungen

Reisegepäckversicherung

Wenn Sie wertvolle Gegenstände von zu Hause mitbringen (z.B. ein Notebook) sollten Sie hierfür eine spezielle Reisegepäckversicherung abschließen.

Privathaftpflichtversicherung

Wenn Sie jemandem einen Schaden zufügen, müssen Sie für den Schaden haften, das heißt dafür bezahlen. In vielen Unglücksfällen kann der Schaden so hoch sein, dass man ihn nicht mehr selbst bezahlen kann, ohne in finanzielle Not zu geraten. Daher ist es dringend zu empfehlen, eine Versicherung für solche Fälle abzuschließen. Fast jede Versicherungsgesellschaft bietet eine Privathaftpflichtversicherung an. Sie kostet etwa 60 EUR im Jahr.

Hausratversicherung

Eine Hausratversicherung hilft, wenn die Gegenstände, die Sie in Ihrer Wohnung haben, beschädigt oder gestohlen werden. Dazu gehören zum Beispiel Schäden durch Wasser oder Feuer und Einbrüche. Fast jede Versicherungsgesellschaft bietet eine Hausratversicherung an. Die Kosten richten sich nach der Größe Ihrer Wohnung.

Studienbescheinigung und Studienverlaufsbescheinigung

Studienbescheinigungen sind eine Bestätigung der Einschreibung und können in Deutsch, Englisch und Französisch ausgestellt werden.

Sie bekommen diese Bescheinigung auf der Webseite des Studierendensekretariats selbst runterladen.

Sollten Sie eine individuelle Studienbescheinigung benötigen, die weitere oder andere Informationen enthält, wenden Sie sich bitte an das Akademische Auslandsamt.

Informationen über Studienverlaufsbescheinigung für die Ausländerbehörde finden Sie auf Visa und Aufenthaltstitel für internationale Studierende.

Studienverlaufsbescheinigungen für die Ausländerbehörde

Eine Studienverlaufsbescheinigung müssen Sie nur dann einreichen, wenn die Ausländerbehörde Sie dazu auffordert. In der Regel benötigen Sie eine Studienverlaufsbescheinigung, wenn Sie 

  • die Regelstudienzeit überschreiten
  • die Hochschule oder den Studiengang wechseln möchten und im vierten Semester oder in einem höheren Semester sind.

 Für die Erstellung einer Bescheinigung über Ihren Studienverlauf für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis benötigen wir:

  1. eine Studienbescheinigung
  2. einen vom Fachbereich ausgefüllten Fragebogen über Ihren Studienstand (Fragebogen_Studienverlaufsbescheinigung Aachen)
    (Fragebogen_Studienverlaufsbescheinigung Jülich)
  3. eine Erklärung über Ihr Einverständnis zur Weitergabe von Daten an die Stadtverwaltung (Erklärung als word-Datei / Erklärung als pdf-Datei)

Und so gehen Sie vor:

  1. Holen Sie sich im Prüfungsamt einen "Statusbogen" oder "Notenspiegel".
  2. Laden Sie sich den Fragebogen und die Erklärung aus dem Internet herunter oder holen Sie sich Ausdrucke beim AAA.
  3. Tragen Sie Ihre persönlichen Angaben in den Fragebogen ein.
  4. Legen Sie den Statusbogen/Notenspiegel und den Fragebogen dem Dekan oder Prüfungsausschussvorsitzenden Ihres Fachbereiches vor.
  5. Füllen Sie die Erklärung aus.
  6. Schicken Sie den vom Dekan unterschriebenen Fragebogen und die Erklärung zum Akademischen Auslandsamt oder bringen Sie die Unterlagen persönlich dort vorbei.
  7. Auf der Grundlage der Informationen, die das AAA von Ihnen und vom Fachbereich erhält, erstellt das AAA die Bescheinigung zum Studienverlauf und sendet sie an die Ausländerbehörde. Auf Wunsch können Sie die Bescheinigung auch im AAA abholen.

Ansprechpartner:

Für Studierende, die im Kreis Aachen oder in der Stadt Aachen wohnen:

Für Studierende, die im Kreis Düren, Stadt Düren oder in Jülich wohnen:

Studierende, die in anderen Städten/Kreisen wohnen, wenden sich bitte an die Ansprechpartnerin des Akademischen Auslandsamts Ihres Studienortes.

Aufenthaltserlaubnis direkt nach der Ankunft beantrage

Ihr Visum, das Sie zur Einreise nach Deutschland bekommen haben, ist in der Regel drei Monate gültig. Etwa vier Wochen vor Ablauf Ihres Visums sollten Sie eine studentische Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihres Wohnortes beantragen.

Zuständige Ausländerbehörden

Ihr Wohnort bestimmt, welche Ausländeramtbehörde für Sie zuständig ist. Die meisten Studierenden der FH Aachen leben im Zuständigkeitsbereich eines der folgenden Ausländerämter:

Auch internationale Studierende der FH Aachen mit Wohnsitz in der Stadt Aachen oder im ehemaligen Kreis Aachen (StädteRegion Aachen) müssen seit 2016 unbedingt rechtzeitig vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde der StädteRegion Aachen einen Termin per Email vereinbaren: auslaenderamt(at)staedteregion-aachen.de. Bei einer Terminbeantragung nach Ablauf des Einreisevisums können erhebliche rechtliche Nachteile entstehen. 

In der Regel benötigten Sie zur Beantragung Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis die folgenden Unterlagen:

  • Ihren gültigen Pass/Ausweis
  • ein biometrisches Passfoto
  • Ihren Studierendenausweis der FH Aachen
  • die Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bestätigung, dass Sie bereits Bürger/Bürgerin der Stadt Aachen sind)
  • einen Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • einen Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes
  • die fälligen Gebühren für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis

Seit September 2011 wird nach Vorgaben der EU eine elektronische Aufenthaltserlaubnis in Kreditkartenformat ausgestellt. Da es einige Wochen dauern kann, bis diese elektronische Aufenthaltserlaubnis ausgestellt ist, werden Sie von der zuständigen Ausländerbehörde benachrichtigt, sobald Sie Ihre Chipkarte dort abholen können.

Die studentische Aufenthaltserlaubnis ist immer befristet (meist 1-2 Jahre), sodass Sie im Verlauf Ihres Studiums mehrfach eine Verlängerung beantragen müssen. 

Studierende aus EU-Ländern, die planen, sich länger als 3 Monate in Deutschland aufzuhalten, können die sogenannte "Freizügigkeitsbescheinigung EU” in der Regel direkt beim örtlichen Einwohnermeldeamt beantragen, wenn sie sich anmelden (benötigte Unterlagen etwa wie oben). So müssen Sie normalerweise nicht zusätzlich zur Ausländerbehörde gehen.

Hinweis:
Diese Informationen sind ein Service des Akademischen Auslandsamts und sollen erste Hinweise geben. Obwohl sie mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, ist der Inhalt nicht rechtsverbindlich.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Etwa vier Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis sollten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde die Verlängerung beantragen. 

Zuständige Ausländerbehörden:

Auch internationale Studierende der FH Aachen mit Wohnsitz in der Stadt Aachen oder im ehemaligen Kreis Aachen (StädteRegion Aachen) müssen seit 2016 unbedingt rechtzeitig vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde der StädteRegion Aachen einen Termin  per Email vereinbaren: auslaenderamt(at)staedteregion-aachen.de. Bei einer Terminbeantragung nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis können erhebliche rechtliche Nachteile entstehen.

In der Regel benötigten Sie zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis die folgenden Unterlagen:

  • Ihren gültigen Pass/Ausweis
  • ein biometrisches Passfoto
  • Ihren Studierendenausweis der FH Aachen
  • die Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bestätigung, dass Sie bereits Bürger/Bürgerin der Stadt Aachen sind)
  • einen Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • einen Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes
  • die fälligen Gebühren für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

 

Für Studierende höherer Hochschulsemester:

In fortgeschritteneren Semestern (in der Regel bei Erreichen oder Überschreitung der Regelstudienzeit), oder wenn Sie die Hochschule oder den Studiengang wechseln möchten (und im vierten Semester oder in einem höheren Semester sind), müssen Sie für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis oft auch einen Brief des Akademischen Auslandsamtes zu Ihrem Studienverlauf beifügen. Ob diese sogenannte Studienverlaufsbescheinigung  tatsächlich benötigt wird, teilt Ihnen die Ausländerbehörde mit, wenn Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für Studiengang- oder Hochschulwechsler:

Innerhalb der ersten drei Semester können Sie den Studiengang oder die Hochschule in der Regel einmal ohne Genehmigung der Ausländerbehörde wechseln. Bitte beachten Sie dabei aber, dass Sie die zuständige Ausländerbehörde nach einem Wechsel trotzdem umgehend informieren müssen und ihre Aufenthaltserlaubnis entsprechend geändert werden muss. Die Aufenthaltserlaubnis für Ihren vorherigen Studiengang wird mit dem Datum des Wechsels automatisch ungültig.

Ab dem 4. Semester müssen Sie vor einem Wechsel eine Genehmigung bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Chance, diese Genehmigung zu bekommen, steigt, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen bei einem Studiengang- bzw. Hochschulwechsel Leistungen aus dem vorherigen Studiengang anerkannt werden können, Sie in ein höheres Fachsemester eingestuft werden können und der Wechsel insgesamt nicht zu einer weiteren Verzögerung im Studienverlauf führen würde. Dazu kann es erforderlich sein, dass Sie sich dies vorab vom zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden des neuen Studiengangs bzw. der neuen Hochschule bescheinigen lassen und zusätzlich beim Akademischen Auslandsamt dieser Hochschule um eine Stellungnahme zu Ihrem Wechsel bitten.

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie in einen neuen Studiengang eingeschrieben worden sind, müssen Sie den Eintrag des Aufenthaltszwecks umgehend bei der Ausländerbehörde ändern lassen.

Aufenthalte außerhalb Deutschlands für internationale Studierende

Vor einem Auslandsaufenthalt sollten Sie unbedingt die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis überprüfen. Läuft die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland während Ihres Auslandsaufenthaltes ab, können Sie diese nicht bei einer Deutschen Botschaft im Ausland verlängern lassen, sondern müssen ein ganz neues Visum beantragen, was sehr lange dauern kann und erhebliche Verzögerungen in Ihrem Studium verursachen kann.

Ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erlischt automatisch, wenn Sie länger als 6 Monate im Ausland sind. Sollte Ihr Vorhaben länger als 6 Monate dauern, sollten Sie vor Ihrer Ausreise bei der Ausländerbehörde unbedingt eine "Rückkehrberechtigung mit Wiedereinreisefrist" beantragen. Diese Wiedereinreisegenehmigung ist aber nur im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis gültig. Ohne diese Wiedereinreisegenehmigung oder wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bereits während Ihres Auslandsaufenthaltes abläuft, müssen Sie ein ganz neues Visum zur Wiedereinreise nach Deutschland und Fortführung Ihres Studiums beantragen, was sehr lange dauern kann und erhebliche Verzögerungen in Ihrem Studium verursachen kann.

Arbeiten während des Studiums

Studierende aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz nehmen im Ausländerrecht eine Sonderstellung ein. Sie haben den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Deutsche und benötigen somit keine Arbeitsgenehmigung.

In der vorlesungsfreien Zeit darf die maximale Arbeitszeit pro Woche über 19 Stunden liegen. In der Vorlesungszeit muss die wöchentliche Arbeitszeit unter 19 Stunden liegen.

Studierende aus anderen Ländern

Ausländische Studierende, die nicht aus der EU, den EWR-Staaten oder der Schweiz kommen, dürfen eine Beschäftigung in Deutschland nur mit Genehmigung der Arbeitsbehörde und der Ausländerbehörde ausüben. Diese Genehmigung (Arbeitserlaubnis) muss stets vor Aufnahme der Arbeit eingeholt werden.

Das Arbeitsamt darf eine Arbeitserlaubnis nur erteilen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und die Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsgenehmigung die Arbeitsaufnahme erlauben. Diese Nebenbestimmungen sind in Ihrem Pass eingetragen. Hier finden Sie Informationen zur Arbeitserlaubnis.

Die Bestimmungen aus dem Aufenthaltsrecht und dem Arbeitsrecht sind eng miteinander verbunden. Daher müssen die aufenthaltsrechtlichen Regelungen bei der Erteilung einer Arbeitserlaubnis immer berücksichtigt werden.

Unter den folgenden Bedingungen können ausländische Studierende auch ohne Arbeitserlaubnis arbeiten:

  • Nebentätigkeit von 120 ganzen/240 halben Tagen

Wenn Sie vorübergehend arbeiten, und zwar bis zu 120 ganzen Tagen oder 240 halben Tagen im Kalenderjahr, brauchen Sie keine Arbeitserlaubnis. Ein halber Tag umfasst höchstens vier Stunden Arbeitszeit. Eine tageweise Aufteilung der arbeitsgenehmigungsfreien Tage ist möglich. Die Beschäftigung ist auch außerhalb der Semesterferien zugelassen.

Oft ist im Pass eingetragen, dass 120 ganze Tage arbeitsgenehmigungsfrei sind. Auch in diesem Fall ist es aber erlaubt, die 120 ganze Tage in 240 halbe Tage aufzuteilen.

  • Beschäftigung als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft

Für eine Beschäftigung als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft an der Hochschule ist keine Arbeitsgenehmigung notwendig, wenn überwiegend wissenschaftliche Hilfstätigkeiten verrichtet werden. Dennoch muss die Ausländerbehörde beteiligt werden, da sie im Einzelfall entscheidet, ob es sich um eine "wissenschaftliche Hilfstätigkeit" im Sinne dieser Regelung handelt. Sie sollten Ihren Arbeitsvertrag dabei der Ausländerbehörde zur Kenntnis geben. In der Regel können Tätigkeiten bis zu einem Umfang von 16 Stunden pro Woche genehmigt werden.

  • Praktikum und Abschlussarbeit

Für Pflichtpraktika, die Bestandteil der Prüfungsordnung sind, ist keine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Diese Praktika sind arbeitsgenehmigungsfrei, selbst wenn sie vergütet werden, da sie zum Studium gehören. Die regulär zur Verfügung stehenden 120 arbeitsgenehmigungsfreien Tage können zusätzlich und unabhängig davon in Anspruch genommen werden.

Freiwillige Praktika, die kein fester Bestandteil des Curriculums sind, gelten als genehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit. Die ersten drei Monate eines freiwilligen Praktikums könnten daher auch über die arbeitsgenehmigungsfreien 120 ganzen bzw. 240 halben Tage abgedeckt werden, wenn diese nicht schon für eine andere Tätigkeit verbraucht wurden. Für die weitere Zeit muss eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden. Auch unentgeltlich abgeleistete freiwillige Praktika unterliegen der Genehmigungspflicht.

Maximale Stundenzahl

In der vorlesungsfreien Zeit darf die maximale Arbeitszeit pro Woche über 19 Stunden liegen. In der Vorlesungszeit muss die wöchentliche Arbeitszeit unter 19 Stunden liegen.

Suche nach Praktika und Studentenjobs

Bundesagentur für Arbeit

Jobportal der FH Aachen

Jobbörse für HiWis der RWTH Aachen

Jobbörse des AStA der RWTH Aachen

Praktika, Abschlussarbeiten und Jobsuche in Deutschland

Im Jobportal des Career Service der FH Aachen finden Sie zahlreiche Firmen-Angebote für Praktika in Deutschland, Abschlussarbeiten oder Jobangebote nach erfolgreichem Abschluss Ihres Studiums.

Nutzen Sie auch das vielfältige Angebot des Career Service, z.B. Bewerbungstraining, Jobmessen, Jobbörsen und Vieles mehr...

Destination Germany

Der Study in Germany Blog 

www.study-in.de/blog

Auf dem Blog schreiben ausländische Studierende über das Studieren und Leben in Deutschland. Interessierte Studierende aus der ganzen Welt können sich mit diesen Erfahrungsberichten aus „erster Hand“ einen authentischen Eindruck von Deutschland machen. 

Tatsachen über Deutschland

www.tatsachen-ueber-deutschland.de

So tickt Deutschland

www.deutschland.de

Internationale Absolvent:innen

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Leben in Aachen und Jülich

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